· Fachbeitrag · Vertragsrecht
KG Berlin hält Kostengrenzen im RBBau-Vertrag für rechtmäßig: Diese Folgen ziehen Sie daraus
| Klauseln über die Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen, wie sie die von den Behörden verwendeten R‒Planungsverträge vorsehen, sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das hat das KG Berlin klargestellt. Erfahren Sie, warum Sie mit dieser ‒ auf den ersten Blick sehr ungünstigen ‒ Entscheidung trotzdem leben können. Das liegt vor allem daran, dass mit solchen Verträgen selten das Ziel erreicht wird, das damit verbunden war ‒ Kostensicherheit. Dafür gibt es bessere Instrumente. |
Der Hintergrund der aktuellen Entscheidung
Doch zuvor zum Fall vor dem KG Berlin. Dort hatte der Verein „fairtrag e. V.“ geklagt. Er wehrte sich gegen Baukostenobergrenzen in Verträgen der öffentlichen Hand. Sie bewirken, dass der Planer die Einhaltung vorgegebener Kosten werkvertraglich schuldet, selbst wenn er auf deren Entwicklung gar keinen Einfluss hat. Die Klage richtete sich gegen die Bundesrepublik mit dem Ziel, die standardisierte Baukostenklausel des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (BBR) zu Fall zu bringen.
Klausel unterliegt nicht der AGB-Kontrolle
Das KG wies die Klage ab. Es steht auf dem Standpunkt, dass eine Baukostenobergrenze in Architektenverträgen nicht unter das AGB-Recht fällt, weil es sich um eine Leistungsbeschreibung der Architektenleistung handelt. Und für diese gelten weniger strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen als für „vorformulierte Klauseln“. Bauherr und Architekt sind vielmehr frei darin festzulegen, dass der Architekt ein Werk abliefern muss, das bestimmte Kosten einhält (KG Berlin, Urteil vom 07.11.2017, Az. 7 U 180/16, Abruf-Nr. 198238).
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