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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Kostengrenze: Stufenverträge als neue Falle

    | Eine Planungslösung, die eine vereinbarte Kostengrenze nicht einhält, ist mangelhaft. Trickreiche Bauherren nutzen diese Rechtsprechung derzeit dazu, um aus Planungsverträgen herauszukommen, mit Ihren angeblich wertlosen Vorleistungen zum Bauträger zu gehen und sich von ihm das gesamte Objekt schlüsselfertig errichten zu lassen. Besondere Anwendungsfälle: Stufenverträge mit „vorsätzlich“ zu niedrigen Kostengrenzen. |

     

    Das Problem in der Praxis und wie Sie damit umgehen

    Rein formalrechtlich ist die Situation für Ihr Planungsbüro an dieser Stelle ungünstig. Denn Sie haben sich aus freien Stücken verpflichtet, eine faktisch unmögliche Leistung zu erbringen. Aus der Bredouille kommen Sie nur, wenn Sie Ihre Beratungspflicht in solchen Fällen sehr zeitnah erfüllen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das heißt: Weisen Sie den Auftraggeber sofort (z. B. kurz nach Vertragsabschluss im Zuge der Prüfung der Planungsvoraussetzungen und Einarbeitung) darauf hin, dass die - für die erste Planungsstufe vorgesehene - Kostengrenze mit den geforderten Planungsinhalten erfahrungsgemäß nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Machen Sie dem Auftraggeber klar, dass er unverzüglich entscheiden muss, wie weiter geplant werden muss, nämlich

    • weniger Planungsumfang akzeptieren und vereinbaren oder
    • ausreichend Kapital zur Verfügung stellen.

    Beziehen Sie sich in solchen Fällen auch auf die klare Regelung in § 642 BGB. Außerdem können Sie sich auf die DIN 276 Ziff. 3.1, 1. Spiegelstrich beziehen. Dort sind diese Punkte präzise beschrieben.