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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Kündigung wegen zögerlicher Planung nur mit Nachfristsetzung!

    | Auch ohne vertragliche Frist kann bei einem Architektenvertrag ein wichtiger Kündigungsgrund bestehen, wenn der Architekt seine Leistungen nur schleppend und unzureichend erbringt. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jedoch nur nach vorangegangener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zulässig. Das hat das OLG Bremen festgestellt. Die Entscheidung ( OLG Bremen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 5 U 41/10 ; Abruf-Nr. 122947) ist mittlerweile rechtskräftig geworden, weil der BGH die Beschwerde des Auftraggebers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (Beschluss vom 22.8.2012, Az. VII ZR 70/11). |

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 2 | ID 35752570