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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Öffentliche Auftraggeber: Ohne schriftlichen Vertrag droht „Arbeit zum Nulltarif“

    | Erklärungen, die durch eine Gemeinde außerhalb von Geschäften der laufenden Verwaltung abgegeben werden, bedürfen der Schriftform. Ist die Schriftform nicht eingehalten, wird die Gemeinde nicht gebunden; dann gilt ein mündlicher „Auftrag“ als faktisch nicht erteilt. Ziehen Sie aus dieser Entscheidung des Landgerichts (LG) Münster die richtigen Schlüsse. |

    Der Fall: Architekt erbringt weitere ergänzende Leistungen

    Im konkreten Fall war ein Architekt von einer Stadt zunächst mit den Lph 1 und 2 für ein Kulturzentrum beauftragt worden. Diese Leistung war ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt worden. Später rechnete der Architekt weitere Leistungen (hier: Tragwerksplanung für einzelne Gebäude des Kulturzentrums) bei der Stadtverwaltung ab. Er begründete seine Forderung mit einem ergänzenden mündlichen Auftrag, den er direkt vom Bürgermeister persönlich erhalten habe.

     

    Die Stadt verweigerte die Zahlung und bestritt die Auftragserteilung später formal. Ein solcher Auftrag bedürfe der Schriftform, weil es sich gemäß der Gemeindeordnung NRW (GO-NRW) nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele. Das LG kam ebenfalls zur Auffassung, dass der Bürgermeister keine Vertretungsmacht hatte und der Auftrag kein Geschäft der laufenden Verwaltung war. Somit war der Auftrag wegen fehlender Schriftform schon formell nicht zustande gekommen (LG Münster, Urteil vom 10.02.2021, Az. 116 O 39/20, Abruf-Nr. 223544).