· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Vorsicht Haftung: Verstoß gegen Zuwendungs-bestimmungen kann sehr teuer werden
| Ein Projektsteuerer (oder ein entsprechend beauftragter Planer) kann auf Schadenersatz haften, wenn sein Auftraggeber Zuwendungen zurückerstatten muss, weil bei der Verwendung der Zuwendungen Vergabevorschriften verletzt wurden oder die Vergabe nicht ordnungsgemäß dokumentiert werden kann. Das hat das OLG Düsseldorf den planenden Berufen jüngst ins Stammbuch geschrieben. Ziehen Sie daraus für Ihre Vertragsgestaltung und -abwicklung die richtigen Schlüsse. |
Einhaltung von Förderbestimmungen war Vertragspflicht
Im konkreten Fall war im Planungsvertrag vereinbart worden, dass das Planungsbüro „die Koordinierung und Kontrolle von Förderungsverfahren“ sowie „die Entscheidungen über die zu beauftragenden Unternehmen“ zu erbringen hatte. Beide Leistungen sind keine Grundleistungen nach HOAI. Im Zuge der Abrechnungsprüfung stellte die Förderbehörde fest, dass bei der Projektabwicklung wie folgt gegen Förderbestimmungen verstoßen worden war.
- Ein Gewerk war freihändig vergeben worden (statt öffentlicher Ausschreibung).
- Die Vergabedokumentation war unvollständig in Bezug auf formgerechte Angebotsprüfung, Bietereignung, etc).
- Die Dokumentation zur Begründung der Vergabeart war unvollständig.
- Es gab keine Submissionsprotokolle.
Die Förderbehörde verlangte deshalb einen Teil der finanziellen Förderung zurück. Der Auftraggeber verklagte daraufhin den Projektsteuerer auf Zahlung von rund 100.000 Euro.
Hartes Urteil sollte Planer hellhörig machen
Aufgrund der oben beschriebenen, durchaus allgemein gehaltenen Leistungsvereinbarung im Planungsvertrag leitete das OLG Düsseldorf konsequent ab, dass bei den oben beschriebenen Verstößen auch Verstöße gegen die dem Planungsbüro übertragenen Vertragspflichten vorliegen. Es bejahte deshalb eine entsprechende Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.6.2014, Az. 17 U 5/14; Abruf-Nr. 143136).
Besonders hart ist, dass das Planungsbüro laut OLG trotz der oben dargestellten - sehr allgemein gehaltenen - vertraglichen Verpflichtungen sogar für das Fehlen von Submissionsprotokollen verantwortlich sein soll. Die Düsseldorfer Richter sprachen dem Bauherrn auch diesbezüglich den Schadenersatzanspruch zu.
Vertragsklauseln mit Sprengwirkung vermeiden
Ziehen Sie aus dem Düsseldorfer Urteil die richtigen Schlüsse. Vermeiden Sie in Planungs- oder Projektsteuerungsverträgen Regelungen, die Ihnen ein nicht steuerbares Risiko auferlegen. Das Vergaberecht ist dermaßen komplex, dass selbst Juristen oder Bauabteilungen von Auftraggebern gelegentlich an ihre Grenzen stoßen (und von Auslegungen der Gerichte überrascht werden). Beherzigen Sie deshalb die vier folgenden Ratschläge:
- Vermeiden Sie allgemein gehaltene Vertragsregelungen, die den Charakter einer Komplettheitsklausel haben und damit eine umfassende Gesamtverantwortung auf Sie übertragen (insbesondere dann, wenn dem kein angemessenes Honorar gegenübersteht).
- Unterlassen Sie es, die Bearbeitung von Vergaberechtsfragen und sonstigen Rechtsfragen als Vertragsbestandteil zu übernehmen.
- Vermeiden Sie Vertragsinhalte, die nicht von der Berufshaftpflicht abgedeckt sind.
- Verlassen Sie sich nicht unreflektiert auf die HOAI. Die HOAI regelt nur das Preisrecht für Grundleistungen aus den entsprechenden Leistungsbildern. Dazu gehören die hier in Rede stehenden Leistungen aber nicht - mit der Folge, dass die HOAI in solchen Punkten nicht relevant ist.
Beachten Sie | Bearbeiten Sie gerade einen Planungs- oder Projektsteuerungsvertrag, in dem die Einhaltung von Förderbestimmungen als zu berücksichtigende Arbeitsgrundlage vereinbart ist, sollten bei Ihnen die Alarmglocken läuten. Denn mit einer solchen Vereinbarung wird ein wichtiger Verantwortungsbereich vom Auftraggeber auf Sie abgewälzt. Der Verantwortungsbereich geht in fast allen bekannten Fällen weit über die Grundleistungen der HOAI hinaus und betrifft nicht selten reine Rechtsfragen, die nichts mit Planungsleistungen zu tun haben. Als Verstoß gegen Zuwendungsbestimmungen können bereits Abweichungen von genehmigten Planungsunterlagen wie zum Beispiel Änderungen bei den Nutzflächen gelten. Oft sind bezüglich der genehmigten Planungsinhalte Vorbehaltsregelungen in den Förderbestimmungen enthalten, damit die Fördergelder nachträglich nicht (anteilig) zweckentfremdet werden. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
FAZIT | Planungsverträge zu allen (also auch privaten) Baumaßnahmen, die öffentlich gefördert werden, bergen Risiken. Wenn Sie noch im Zuge der Vertragsanbahnung sind, versuchen Sie, auf die Vertragsgestaltung wie oben dargestellt Einfluss zu nehmen. Bearbeiten Sie gerade ein solches Projekt, dann schauen Sie in den Vertrag und prüfen Sie, was er Ihnen in punkto „Einhaltung von Förderbestimmungen“ aufbürdet. Erfüllen Sie diese Pflichten möglichst penibel. Es gibt - derzeit - keine Alternative. Eine haftungsbeschränkende Alternative wäre, dass der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf widerruft. Rechtskräftig ist es nämlich noch nicht. Dazu muss der unterlegene Projektsteuerer aber erst einmal in die Revision beim BGH kommen. Das war bis Redaktionsschluss nicht der Fall. |