· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Aktuelle Rechtsprechung: Auch Prüfingenieure und Prüfsachverständige können haften
| Zwei spannende Gerichtsurteile rücken die Pflichten der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fokus und ändern en passant auch ein uraltes Verständnis, wonach Prüfingenieure und -sachverständige lediglich als „verlängerter Arm der Bauaufsicht im öffentlichen Interesse“ tätig sind und somit kaum haften. PBP klärt auf. |
Prüf-Ing. muss fehlende Standsicherheit eines Kellerbauwerks erkennen
Ist der Prüfingenieur damit beauftragt, den Standsicherheitsnachweis und die Übereinstimmung der bescheinigten Unterlagen mit der Ausführung zu prüfen, handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung. Das hat das OLG Frankfurt klargestellt. Einem so beauftragten Prüfingenieur muss auffallen, dass die gebauten Kellerwände nicht in der Lage waren, die Lasten aus der hangseitigen Erddruckbelastung aufzunehmen. Für dieses Bauteil hätte also die Standsicherheit nicht bescheinigt werden dürfen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023, Az. 14 U 202/12, Abruf-Nr. 235199).
Wichtig | Diese Entscheidung dürfte deswegen so ausgefallen sein, weil neben der normalen Prüfingenieur-Leistung eben auch die Prüfung auf Übereinstimmung mit der Ausführung vereinbart war. Diese Leistung geht weit über die klassische Tätigkeit des hoheitlich tätigen Prüfingenieurs hinaus und ragt in die ingenieurtechnische Kontrolle als reine Ingenieurleistung hinein.
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