· Nachricht · Werkvertragsrecht
Kündigung des Bauvertrags: Welche Aufwendungen sind erspart?
| Kündigt ein ausführender Unternehmer den Bauvertrag, ist guter Rat teuer. Als Planer müssen Sie zwar keine Rechtsfragen bearbeiten, und solche werfen Kündigungen generell auf. Aber Sie müssen gegenüber Ihrem Auftraggeber Ihre Beratungspflicht erfüllen. Das erfordert, die wichtigsten rechtlichen Zusammenhänge bei Vertragskündigungen zu kennen. Folglich sollte eine vom BGH bestätigte Entscheidung des OLG Dresden zu den Themen „ersparter Aufwand“ und „anderweitiger Erwerb“ Ihr Gehör finden. |
Die Gerichte haben zwei wichtige Aussagen gemacht (OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2015, Az. 6 U 967/14, Abruf-Nr. 198243; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 27.09.2017, Az. VII ZR 63/15):
- Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn sind kein Bestandteil der ersparten Aufwendungen. Sie dürfen damit bei der Abrechnung gekündigter Verträge nicht als Kürzung angesetzt werden.
- Wichtig | Sollten über diese Frage im konkreten Fall Unklarheiten bestehen, müssen Sie Ihren Bauherrn darauf hinweisen, dass es sich hier um eine Rechtsfrage handelt, die Sie nicht bearbeiten können.
- Teilt ein Unternehmer mit, in welcher Form er durch die Kündigung frei gewordene Kapazitäten zu „anderweitigem Erwerb“ nutzen konnte, kann Ihr Auftraggeber diese Angaben nicht einfach mit „nicht schlüssig“ zurückweisen. Er muss konkret angeben, welche Angaben er vom Unternehmer benötigt, um dessen Abrechnung prüfen und ggf kürzen zu können.
- Wichtig | Auch das ist keine Leistung, die Sie bei der Rechnungsprüfung erbringen müssen. Es ist eine Rechtsfrage, die der Bauherr klären muss.
Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 45052692