· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
OLG Frankfurt bekräftigt: Abschlagsrechnungen haben nur vorläufigen Charakter
| Abschlagszahlungen haben nur vorläufigen Charakter. Leistet der Auftraggeber Abschläge, ist damit kein (Teil-)Anerkenntnis verbunden. Das hat das OLG Frankfurt noch einmal bekräftigt. Für Sie birgt diese Rechtsprechung nicht nur das Risiko einer späteren Honorarkürzung bei Leistungen, die z. B. in den letzten fünf Abschlagsrechnungen ohne Beanstandung als erbracht eingestuft worden waren. Sie offeriert Ihnen auch die Möglichkeit, die eigene Rechnung nachzubessern. |
Bauvertrags-Urteil ist auch auf Planerverträge anwendbar
Das Urteil erging zu einem Bauvertrag. Es ist sinngemäß aber auch auf Honorarabrechnungen anwendbar - und deshalb wichtig (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2019, Az. 5 U 171/18, Abruf-Nr. 230292; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 13.10.2021, Az. VII ZR 15/20).
Leistungsstand in den Lph nur vorläufig anerkannt
Im Ergebnis bedeutet das, dass mit der Abrechnung von einzelnen Lph keine endgültige Abrechnung bzw. Anerkennung der betreffenden Lph durch den Auftraggeber einhergeht. Dieser kann auch später, z. B. in der siebten Honorarabschlagsrechnung, die Leistungsstände der vorangehenden Abschlagsrechnungen abweichend neu bewerten.
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