· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Richtigkeit der Planung: Welche Erwartungshaltung darf der Bauunternehmer haben?
| Ein Bauunternehmen darf sich auf die Richtigkeit der ihm überlassenen Pläne, Berechnungen und Leistungsbeschreibungen des Planers verlassen. Diese Entscheidung des OLG Braunschweig enthält zwei Haftungsfallstricke, die Sie kennen sollten. |
Fallstrick 1: Planungsverantwortung kaum delegierbar
Der erste Fallstrick der Entscheidung (OLG Braunschweig, Urteil vom 03.02.2021, Az. 8 U 67/20, Abruf-Nr. 229731) besteht darin, dass Sie hinnehmen müssen, dass sich das ausführende Unternehmen auf die Richtigkeit Ihrer Planung verlassen darf. Sie können nicht davon ausgehen, dass es im Rahmen der Arbeitsvorbereitung die gesamte ihm übergebene Planung vorsorglich noch einmal prüfen muss ‒ und damit die Realisierung von Planungsfehlern von sich aus verhindert.
Generalklauseln, dass ausführende Unternehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Planung durch Planprüfung allein übernehmen, erscheinen damit fragwürdig. Die Verantwortung Ausführender für Planungsmängel dürfte sich auf Fälle beziehen, bei denen es ohne weiteres im Zuge der Arbeitsvorbereitung hätte auffallen müssen, dass ein Planungsfehler vorliegt. Dann ist dies auch sofort (z. B. mittels Bedenkenanzeige) mitzuteilen.
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