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  • · Fachbeitrag · Auftragsbeschaffung

    Referenzen: Was muss der Planer von sich aus mitteilen?

    | Planungsbüros sind im Zuge der Auftragsakquisition nicht gehalten, ungefragt anzugeben, ob sie in dem Planungsbereich bereits Berufserfahrung gesammelt haben, in dem der Auftrag anzusiedeln ist. Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann eine arglistige Täuschung, wenn eine Pflicht zur Offenbarung besteht, so das KG Berlin. |

     

    Im vorliegenden Fall ging es um den Bau eines Schwimmbads. Das Planungsbüro hatte nicht mitgeteilt, dass es in dem Bereich noch über keinerlei Erfahrungen verfügte. Der Auftraggeber wollte daraus später eine arglistige Täuschung herleiten, mit der Begründung, er hätte dem Büro unter diesen Umständen den Auftrag nicht erteilt. Dem hat sich das KG nicht angeschlossen: Für den Schwimmbadbau bedarf es keiner weiteren Zusatzqualifikation als die eines Architekten. Ungefragt muss ein Bewerber keine konkrete Auskunft geben, ob er über Erfahrungen im Schwimmbadbau verfügt (rechtskräftiges Urteil vom 14.4.2010, Az. 21 U 74/07; Abruf-Nr. 120202).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 2 | ID 31275730