· Fachbeitrag · Öffentlich Aufträge
Ein Verhandlungsgespräch ist ein Verhandlungsgespräch und keine unmaßgebliche Präsentation
| Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung diese Möglichkeit vorbehalten hat. So steht es in § 17 Abs. 11 VgV. Lädt der Auftraggeber aber trotzdem zu „Verhandlungsgesprächen“ ein, macht er damit deutlich, dass er von einem entsprechenden Vorbehalt keinen Gebrauch macht. Die Verhandlungsgespräche müssen dann in finale Angebote aller Teilnehmer münden. Sonst wird das Verfahren aufgehoben, entschied die Vergabekammer Südbayern. |
Öffentlicher Auftraggeber handelte widersprüchlich
Im konkreten Fall hatte eine Kommune Planungsleistungen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben. Sie behielt sich das Recht vor, den Zuschlag auf das erstplatzierte Angebot zu erteilen →§ 17 Abs. 11 VgV. Nachdem die Angebote eingegangen waren, lud der Auftraggeber alle Bieter zu Verhandlungsgesprächen ein. Diese fanden im Rahmen einer Sitzung des Gemeinderats statt. In der anschließenden Wertung gab die Kommune dem bestplatzierten Büro den Zuschlag.
Der zweitplatzierte Bieter proklamierte einen Vergabefehler. Trotz „Verhandlungsgespräch“ sei er nicht aufgefordert worden, ein finales Angebot abzugeben. Die Kommune erwiderte, dass sie kein Verhandlungsgespräch mit den Bietern durchgeführt habe, sondern nur Präsentationen. Daher hätte sie den Zuschlag auf das Erstangebot erteilen dürfen. Es ging vor Gericht.
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