· Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge
VgV: Nicht vergüteter Lösungsvorschlag darf auch nicht als solcher gewertet werden
| Nimmt der Auftraggeber bei einer VgV-Ausschreibung Formulierungen wie „es werden keine Planungsleistungen erwartet“ in die Vergabeunterlagen auf, die dafür sorgen sollen, dass die Bieter keine Ansprüche auf eine angemessene Vergütung für Lösungsvorschläge geltend machen können, darf er nicht gleichzeitig für eine gute Bewertung des Angebots voraussetzen, dass die Bieter überobligatorisch und ohne Vergütung fundierte Lösungsvorschläge einreichen. Das hat die VK Südbayern klargestellt. |
Der vergabe- und honorarrechtliche Hintergrund
Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. So regelt es § 77 Abs. 2 VgV. Diese Ausgaben wollen viele öffentliche Auftraggeber vermeiden und suchen nach Wegen, um trotzdem möglichst tiefgehende Bewerbungen zu generieren. Im konkreten Fall wollte der AG „auf maximal 100 Seiten“ konzeptionelle, übergeordnete Aussagen zur Umsetzbarkeit des Projekts, zur Funktionalität und Gestaltung, zur Kostenoptimierung (z. B. durch serielles Bauen) sowie zum Kostenrahmen.
Das Büro, das den Zuschlag bekommen sollte, wartete dann auch mit umfassenden planerischen Überlegungen auf. Dagegen ging ein anderer Bieter gerichtlich vor und gewann. Die planerischen Leistungen seien als ausdrücklich nicht verlangte Planung anzusehen, da sie die Qualität eines Lösungsvorschlags erreichten (VK Südbayern, Beschluss vom 18.07.2024, Az. 3194.Z3-3_01-24-27, Abruf-Nr. 243735).
Weitere Rechtsprechung zu vergütungspflichtigen Lösungsvorschlägen
Zu vergütungspflichtigen Lösungsvorschlägen im Rahmen von VgV-Verfahren hat sich die Rechtsprechung wie folgt positioniert:
- Verlangt ein Auftraggeber bei der Ausschreibung von Erschließungsleistungen von den Bietern Überlegungen zur Realisierung des Objekts und zur Berücksichtigung der Vorgaben der konkreten Örtlichkeiten (Ferngasleitung und Niederschlagsentwässerung), handelt es sich dabei noch nicht um „Lösungsvorschläge“, die separat vergütet werden müssen (OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021, Az. 17 Verg 6/20, Abruf-Nr. 221550).
- Anders gesehen haben es die
- VK Südbayern bei „Ideenskizzen in Vorentwurfsqualität“ (VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2017, Az. Z3-3-3194-1-13-04/17, Abruf-Nr. 196662)
- und die VK Sachsen bei „Konzeptideen, die maßstabsgerechte Grundrisse, Lageplan, Ansichten und Erläuterungen zur Anordnung der Nutzungseinheiten enthalten“ (VK Sachsen, Beschluss vom 05.02.2019, Az. 1/SVK/038-18, Abruf-Nr. 207846).