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  • · Fachbeitrag · Alte HOAI

    Positive Entscheidung zur Höhe der anrechenbaren Kosten bei Umbauten

    | Viele Alte-HOAI-Verträge stehen noch zur Schlussabrechnung an. Eine BGH-Entscheidung zur mitverarbeiteten Bausubstanz bei Umbauten könnte hier für zusätzliches Honorar sorgen. Der BGH hat sich darin nämlich positiv zur Einbeziehung der Regelung des § 10 (3a) in die Schlussrechnung geäußert und er hat auch die Frage von Wertminderungen vorhandener Bauteile zugunsten der Planer beantwortet. |

     

    Bei wichtigen Bauteilen kein Wertminderungsfaktor oder -abschlag

    In der Praxis wurde in der Vergangenheit oft gefordert, den Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz um einen pauschalen - alterungsbedingten - Faktor zu mindern, wenn die Bausubstanz in die Jahre gekommen war. Das OLG Bamberg hält das mit Unterstützung des BGH (er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers mit Beschluss vom 19.5.2011, Az: VII ZR 166/09 zurückgewiesen) für nicht fachgerecht. Bei Bauteilen, die voll funktionsfähig sind und keine technischen Defizite aufweisen, ist ein Wertminderungsfaktor unangemessen (Urteil vom 26.8.2009, Az: 3 U 290/05; Abruf-Nr. 113211).

     

    Praxishinweis |

    Das OLG bezog seine Entscheidung auf Stahlbetongeschossdecken, die Bauwerksgründung sowie auf Innen- und Außenwände. Für diese Bauteile können entsprechende Kostenkennwerte ohne Wertminderungsabschläge angesetzt werden, wenn sie noch voll funktionsfähig sind. Soweit jedoch der Innenwandputz abgeschlagen oder sonst nicht mitverarbeitet wird, ist dies beim Kostenkennwert abzusetzen. Das ist aber keine altersbedingte Wertminderung, sondern lediglich Bausubstanz, die nicht mitverarbeitet wird.