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  • · Nachricht · Architektenrecht

    Kostenobergrenze: BGH bringt (hoffentlich) bald Klarheit

    | Stellt eine vertragliche Baukostenobergrenze eine Beschaffenheitsvereinbarung des Werks des Architekten oder Ingenieurs dar? Diese Frage wird in Kürze der BGH klären. Bei ihm sind zwei Musterprozesse anhängig. |

     

    Hintergrund | Viele Verträge öffentlicher und privater Auftraggeber enthalten Baukostenobergrenzen als „Beschaffenheitsvereinbarung“. Das sind Regelungen, mit denen Sie sich verpflichten, so zu planen, dass ein bestimmter Betrag nicht überschritten wird. Ist das trotzdem der Fall, ist Ihr Werk mangelhaft. Sie müssen kostenlos umplanen, wenn das noch möglich ist. Es drohen Kündigung, die Rückzahlung von Abschlagszahlungen und Schadenersatz. Am 29.06. fällt der BGH sein Urteil, ob es zulässig ist, dass die öffentliche Hand Baukostenobergrenzen in den RBBau-Verträgen vorgibt oder ob es AGB-widrig ist. Das hat PBP von Rechtsanwalt Dr. Carl-Stephan Schweer von RAUE PartmbB erfahren. Er vertritt den Kläger, den Verein fairtrag e.V.

     

    PRAXISTIPP | Ebenfalls beim BGH hängt ein Fall, den das KG Berlin in der Vorinstanz zugunsten der Planer entschieden hat (KG Berlin, Urteil vom 28.08.2018, Az. 21 U 24/16, Abruf-Nr. 204400, PBP 10/2018, Seite 16). Darin ging es nicht um die AGB-Frage, sondern um eine individuell vereinbarte Kostenobergrenze. Das KG hatte deren Bedeutung relativiert. Sie konkretisiere kostenbezogene Vertragspflichten des Architekten nur, sei aber keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung. Das Verfahren wird beim BGH unter dem Az. VII ZR 192/18 geführt.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 1 | ID 44901779