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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Erfolgreiche Honorardurchsetzung in der Praxis: Erfahrungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz

    | Die mitverarbeitete Bausubstanz ist in der HOAI 2013 wieder Bestandteil der anrechenbaren Kosten und des Mindestsatzes geworden. Ganz gelöst sind die Abrechnungsprobleme damit aber nicht. Viele Auftraggeber versuchen, in die Höhe der anrechenbaren Kosten einzugreifen und sie zu reduzieren. Dem gilt es vorzubeugen. Die erfolgversprechendste Lösung ist, die Ermittlung nachvollziehbar zu gestalten und dem Auftraggeber verständlich darzustellen, warum es sich für ihn lohnt, Bausubstanz mitzuverarbeiten und was Sie dazu leisten. PBP rüstet Sie dafür mit Musterbriefen aus. |

    Wichtige Grundregeln für Ihr Tagesgeschäft

    Die wichtigste Nachricht lautet: Es ist Ihre Aufgabe, die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) zu ermitteln (genau wie es bei den „investiven anrechenbaren Kosten“ der Fall ist). Diese Entscheidung basiert auf § 2 Abs. 7 HOAI.

     

    • Wortlaut § 2 Abs. 7 HOAI

    (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.