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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Honorar für Leistungen für Teilungserklärung ist frei vereinbar

    |  Erbringen Sie Leistungen für die Erlangung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung und/oder die Erstellung einer Teilungserklärung, können Sie das Honorar dafür frei vereinbaren. Nach einer vom BGH bestätigten Entscheidung des OLG Koblenz handelt es sich dabei nämlich nicht um Planungs- oder Überwachungsleistungen, sondern um wohnungs- oder grundbuch- sowie steuerrechtliche Vorgänge, die nicht der HOAI unterfallen. e |

     

    PRAXISHINWEIS | Haben Sie keine Vergütungsvereinbarung getroffen, schuldet Ihnen Ihr Auftraggeber die ortsübliche angemessene Vergütung. Wir empfehlen, die angemessene Vergütung anhand büroeigener Stundenaufzeichnungen (mit jeweiligen Leistungsinhalten) zu ermitteln (OLG Koblenz, Urteil vom 19.1.2012, Az: 1 U 1287/10; Abruf-Nr. 132786; BGH, Beschluss vom 6.6.2013, Az: VII ZR 191/11).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 1 | ID 42277458