· Fachbeitrag · Honorargestaltung
OLG Schleswig: Die Kostenberechnung bleibt bei Projekten mit Kostenerhöhungen maßgeblich
| Bei langlaufenden Projekten wird immer wieder die Frage gestellt, ob bei Anwendung der HOAI die anrechenbaren Kosten, die sich aus der Kostenberechnung zum Entwurf ergeben, nach oben angepasst werden dürfen, wenn sich das Projekt verlängert. Das OLG Schleswig hat das ‒ nicht ganz unerwartet ‒ verneint. |
Klartext des OLG Schleswig war erwartbar
Der Leitsatz spricht für sich (OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024, Az. 12 U 149/20, Abruf-Nr. 243796): „Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten aufgrund von allgemeinen Baupreissteigerungen oder Ausschreibungsergebnissen ist grundsätzlich nicht möglich. Bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten ist auf denjenigen Planungsstand abzustellen, welcher der jeweils maßgebenden Kostenermittlung zugrunde zu legen ist.“
Damit ist klargestellt, dass bei langlaufenden oder verzögert ablaufenden Projekten der Anspruch auf Erhöhung der anrechenbaren Kosten nicht durchsetzbar ist.
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