· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Pauschalhonorarvereinbarung nach dem EuGH-Urteil: Kalkulieren Sie anforderungsgerecht
| Die EuGH-Entscheidung zum Mindestsatz ist in der Praxis schon angekommen. Das zeigt eine Entscheidung des LG Bonn, wonach ein Pauschalhonorar, das unter den Mindestsätzen liegt, nicht mehr an den Mindestsatz angeglichen werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, zeigt aber, wie sich die Rechtsprechung positioniert. Unabhängig von anhängigen „Mindestsatz-Streitfällen“ sollten Sie an Pauschalhonorarvereinbarungen nach dem EuGH-Urteil noch strategischer herangehen. Kalkulieren Sie anforderungsgerecht. |
Die Gegenwart: Pauschale auf Mindestsatz aufstockbar?
Die Gegenwart spiegelt sich sozusagen in dem Fall beim LG Bonn wider. Kann ein Pauschalhonorar, auf das sich die Parteien zu Planungsbeginn verständigt haben, indem sie die Honorarsumme mündlich vereinbart und handschriftlich auf einem Angebot des Planers niedergelegt haben, auf den Mindestsatz angehoben werden? Der Planer hat das mit dem Argument versucht, dass die Honorarvereinbarung im konkreten Fall nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 HOAI (schriftlich bei Auftragserteilung) genügt habe und deshalb die Mindestsatzfiktion greife.
Das LG hat das verneint. Es begründet das damit, dass die Regelung in § 7 Abs. 5 HOAI auch vom Urteil des EuGH betroffen ist (LG Bonn, Urteil vom 18.09.2019, Az. 20 O 299/16, Abruf-Nr. 211706).
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