· Fachbeitrag · Honorarmanagement
HOAI 2013-Vertrag: Vereinbarung und Erbringung der Grundleistungen bringt Ihnen große Vorteile
| Muss ich alle Grundleistungen des mir beauftragten Leistungsbilds zwingend erbringen? Drohen Honorarkürzungen, wenn ich nicht alle Grundleistungen erbracht habe? Mit diesen Fragen hat sich jüngst das OLG Hamm beschäftigt. Seine Antwort lautet: Die Grundleistungen müssen dann erbracht werden, wenn sie vertraglich vereinbart und damit Vertragsgegenstand geworden sind. Erfahren Sie, warum diese - auf den ersten Blick - ungünstige Entscheidung für Sie sogar vorteilhaft ist und Ausweichstrategien eher weniger sinnvoll sind. |
Grundleistungen als Vertragsgegenstand: Die Vorteile
Sind die Grundleistungen als Vertragsgegenstand vereinbart, müssen sie auch erbracht werden (OLG Hamm, Urteil vom 20.9.2013, Az. 12 U 103/12, Abruf-Nr. 145879, rechtskräftig durch Nichtzulassung der NZB, BGH, Beschluss vom 13.8.2015, Az. VII ZR 290/13). Sie fragen sich, warum diese Entscheidung für Sie vorteilhaft sein soll? Aus folgenden Gründen:
- Der Leistungsumfang, den Sie schulden, ist unmissverständlich definiert.
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