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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    OLG Dresden definiert Raumbildenden Ausbau

    | Gibt es auch bei Neubauten den Raumbildenden Ausbau und was kann zum raumbildenden Ausbau gehören? Diese beiden Fragen, die in der Praxis häufig für Auseinandersetzungen gesorgt haben, hat jetzt das OLG Dresden mit Zustimmung durch den BGH beantwortet. |

     

    Raumbildender Ausbau fällt auch bei Neubauten an

    Die erste Aussage des OLG, die die Dresdner Richter aus der Definition des Raumbildenden Ausbaus ableiten, lautet wie folgt: „Raumbildende Ausbauten bilden das Gegenstück zu Umgestaltungen eines Objekts. Sie können im Zusammenhang mit einem Neubau vorkommen oder im Zusammenhang mit Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und Modernisierungen“ (OLG Dresden, Urteil vom 16.2.2011, Az. 1 U 261/10; Abruf-Nr. 123727). 

     

    Wichtig | Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (Beschluss vom 22.11.2012, Az. VII ZR 51/11). Die Dresdner Entscheidung ist damit rechtskräftig geworden.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Raumbildender Ausbau bei Neubauten kann die Planung und Bauüberwachung auf der Basis eines vom Vorgängerbüro betreuten Rohbaus sein, bei dem die Raumaufteilung und tragenden Elemente dem Nachfolgebüro vorgegeben sind.
    • Ein Raumbildender Ausbau liegt auch vor, wenn ein Innenarchitekt nach der Fertigstellung des Rohbaus mit den weiteren Leistungen beauftragt wird.
    • Werden jedoch Wände des Rohbaus verändert, handelt es sich nicht mehr um einen Raumbildenden Ausbau. Dann liegt ein Umbau vor.

    Was fällt unter den Begriff „Raumbildender Ausbau“?

    Auch die Frage, was denn alles als „raumbildender Ausbau“ zu verstehen ist, haben die Richter anhand folgender Beispiele beantwortet:

     

    • Der Raumbildende Ausbau kann die Formgebung eines Innenraums betreffen und funktionelle, konstruktive oder ausrüstungsbezogene Inhalte enthalten (zum Beispiel nichttragende Decken, Wände, Oberflächen).
    • Funktionelle Inhalte können zum Beispiel in Museen Stellwände, Raumteiler oder nichttragende Abgrenzungen sein.
    • Der Raumbildende Ausbau kann auch ästhetische Zwecke verfolgen (zum Beispiel gefaltete Deckenabhängungen).
    • Und der Raumbildende Ausbau kann die Erstellung von Innenräumen zum Ziel haben (zum Beispiel Kioske in Bahnhofshallen).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Raumbildende Ausbau stellt ein eigenes Objekt dar (§ 2 Nr. 8 HOAI). Folglich kann das Honorar auch bei einheitlicher Beauftragung nach Neubau (Gebäude) und Raumbildender Ausbau getrennt abgerechnet werden. Bevor davon Gebrauch gemacht wird, wäre zu überlegen, welche Folgen die getrennte Abrechnung auf die Honorarzoneneingruppierung der beiden Objekte hat.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 7 | ID 37158880