· Nachricht · Honorarrecht
Prüfbarkeit einer Rechnung: Anforderungen werden niedriger
| Die Prüfbarkeit von Rechnungen ist seit Jahren Streitgegenstand. Eine aktuelle ‒ vom BGH bestätigte ‒ Entscheidung des OLG Dresden stellt am Beispiel eines vorzeitig beendeten VOB-Vertrags klar, dass die Anforderungen nicht mehr Selbstzweck sein sollen. Sinngemäß gilt das auch für Honorarrechnungen bei vorzeitigen Vertragsbeendigungen. |
Grundsätzlich muss der Unternehmer die erbrachten Leistungen genau bezeichnen und von den nicht mehr erbrachten Leistungen abgrenzen. Geringfügige Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen führen aber nicht dazu, dass die Rechnung insgesamt als nicht prüffähig zurückgewiesen werden darf. Der geforderte Anteil an der Pauschalvergütung muss die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zu dem Wert nachvollziehbar herleiten, der nach der Pauschalpreisvereinbarung anfällt. Verfahrenswege hierzu wurden ausdrücklich nicht vorgegeben. Diese Ermittlung muss den Rechnungsprüfer aber in die Lage versetzen, sich sachgerecht mit der Rechnung auseinanderzusetzen und die Höhe zu prüfen. In einer solchen Situation kann eine nach Gewerken gegliederte Aufstellung genügen (OLG Dresden, Urteil vom 11.11.2020, Az. 1 U 722/20, Abruf-Nr. 224645; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 09.06.2021, Az. VII ZR 316/20).
Wichtig | Für Planungsleistungen bedeutet das, dass bei einer Pauschalhonorarvereinbarung auch eine nachträgliche Gliederung in Lph und Grundleistungen herangezogen werden darf, um den Anteil an erbrachten Leistungen schlüssig darzulegen.