· Fachbeitrag · Honorarrecht
Wider die schlechte Zahlungsmoral: So sichern Sie Ihr Honorar mit vertraglichen Sicherheiten
von Rechtsanwalt Christoph Mischok, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin und Rechtsanwalt Dr. Mirco Peter Hirsch, Berlin
| Die schlechte Zahlungsmoral der Auftraggeber ist eines der größten Probleme, mit dem sich die planenden Berufe derzeit im Alltag herumschlagen müssen. Eine Mitgliederbefragung des Verbands Beratender Ingenieure (VBI) und Umfragen in aktuellen Erfa-Kreisen belegen das nachdrücklich. Widmen Sie dem Thema „Honorarmanagement“ deshalb größeres Augenmerk. Ein Bestandteil besteht darin, Sicherheiten zu vereinbaren. Lernen Sie nachfolgend die vertraglichen Sicherungsmöglichkeiten kennen. |
Die Vorauszahlung
Eine probate Möglichkeit, die eigenen Honoraransprüche vertraglich zumindest teilweise abzusichern, besteht darin, Vorauszahlungen des Auftraggebers zu vereinbaren. Voraus- bzw. Anzahlungen haben für Sie den Vorteil, dass Sie das Vorleistungsrisiko reduzieren und sofortige Liquidität erlangen, sprich: Geld aufs Konto bekommen.
Wann sind Vorauszahlungs-Vereinbarungen angezeigt?
Vorauszahlungen bieten sich vor allem an, wenn man den Auftraggeber (noch) nicht kennt oder Zweifel an seiner Bonität bestehen. Auch die Gesellschaftsform des Auftraggebers (zum Beispiel eine GbR oder Ltd.) oder dessen Sitz (zum Beispiel auf der Isle of Man) bieten Anlass, auf eine größere Anzahlung zu bestehen, bevor Leistungen erbracht werden, für die man möglicherweise nie ein Honorar erhält.
Voraussetzungen für die Forderung von Vorauszahlungen
Ein Anspruch auf eine Vorauszahlung besteht nur, wenn man sie ausdrücklich vereinbart. Können Sie eine Vorauszahlung im Verhandlungswege durchsetzen, sollten Sie folgende Punkte im Vertrag regeln:
- 1.Die Art und der Umfang der Sicherheit, die Ihr Planungsbüro für die Vo-rauszahlung leistet (in der Regel wird der Auftraggeber auf einer Vorauszahlungsbürgschaft bestehen).
- 2.Die Anrechnung der Vorauszahlung aufs Gesamthonorar.
- Zu 1 Vorauszahlungsbürgschaft: Der Auftraggeber geht durch eine Vo-rauszahlung seinerseits ins Risiko. Denn jetzt ist er derjenige, der darauf vertrauen muss, dass er für seine Anzahlung von Ihnen etwas bekommt. Dieses Risiko will er in der Regel abgesichert wissen. Er fordert von Ihnen dazu in der Regel eine Vorauszahlungsbürgschaft in Höhe der Summe der Vorauszahlung. Die Vorauszahlung wird erst fällig, sobald Sie diese Sicherheit geleistet haben.
PRAXISHINWEISA | Die Rechtsprechung tendiert dazu, den Sicherungszweck von Vorauszahlungsbürgschaften weit auszulegen, sodass in der Regel auch Vertragserfüllungsansprüche als abgesichert gelten. Achten Sie deshalb darauf, dass sich der Sicherungszweck Ihrer Vorauszahlungsbürgschaft auf reine Rückforderungsansprüche aus erfolgter Überzahlung beschränkt. Sobald die Vorauszahlung ganz oder teilweise nicht mehr besteht, insbesondere nach Verrechnung mit Abschlagsrechnungen, können Sie verlangen, dass die Sicherheit ganz oder teilweise an Sie zurückgegeben wird. |
- Zu 2 Anrechnung: Hier geht es um die Frage, wie lange die Vorauszahlung stehen bleiben soll. Theoretisch kann eine einmal vereinbarte Vorauszahlung bis zur Schlussrechnung stehen gelassen werden, sodass Abschlagszahlungen jeweils in voller Höhe zu bezahlen sind. In der Praxis wird aber meist bestimmt, dass die Vorauszahlung auf die nächst fälligen Abschlagszahlungen oder aber auf Abschlagszahlungen für ganz bestimmte Leistungen anzurechnen ist. Formulierungstechnisch könnte man sich an der Regelung für den Bauvertrag in § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B orientieren.
Die Zahlungsbürgschaft
Als zweites vertragliches Sicherungsmittel kommt eine Vertragserfüllungs- oder Zahlungsbürgschaft in Betracht. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Auftraggeber eine Zahlungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent des vereinbarten Honorars stellt.
Inhalt der Zahlungsbürgschaft
Der Inhalt der Bürgschaft wird durch die vertragliche Sicherungsabrede festgelegt. Eine sogenannte „einfache Sicherungsabrede“ sichert jedenfalls die vollständige und rechtzeitige Zahlung des vereinbarten Honorars. Streitig war lange die Frage, ob eine im Vertrag vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit auch zusätzliche Honoraransprüche wegen Nachtragsleistungen erfasst und vom Sicherungsumfang der Bürgschaft abgedeckt wird. Der „Bürgschaftssenat“ des BGH hat dies verneint, sodass zusätzliche Honorar-ansprüche von der Sicherheit nicht abgedeckt werden (BGH, Urteil vom 15.12.2009, Az. XI ZR 107/08; Abruf-Nr. 100249).
PRAXISINHINWEIS | Wir empfehlen Ihnen, diesen „Honorarfall“ in der Sicherungsabrede zu berücksichtigen und diese entsprechend weit zu fassen. Insofern bedarf es also einer qualifizierten Sicherungsabrede, nach der auch Honoraransprüche für geänderte und zusätzliche Leistungen, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Ansprüche wegen Verlängerung der Planungs- und Bauzeit von der Sicherheit abgedeckt werden. |
Beschaffenheit der Bürgschaft
In punkto Beschaffenheit der Sicherheit ist es sinnvoll zu regeln, dass die Sicherheit durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts (oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren) zu leisten ist.
PRAXISHINWEIS | Prüfen Sie unbedingt, ob die tatsächlich geleistete Sicherheit der vertraglichen Sicherungsabrede entspricht. Weisen Sie die Sicherheit zurück, wenn die Inhalte wesentlich voneinander abweichen. Prüfen Sie gerade das „Kleingedruckte“. Dort können nicht vereinbarte Einschränkungen enthalten sein, wie zum Beispiel Befristungen, zeitliche Beschränkungen für die in Anspruchnahme oder Hinterlegungsklauseln. Negativ-Beispiele lauten:
Widersprechen Sie solchen Einschränkungen nicht, ist der Bürge an die weitergehende Sicherungsabrede in Ihrem Vertrag nicht gebunden. |
Versäumnis des Auftraggebers berechtigt zum Einbehalt der Leistung
Ist es Ihnen gelungen, im Vertrag einen Anspruch auf Sicherheitsleistung zu vereinbaren, können Sie Ihre Leistung zurückbehalten, wenn Ihr Auftraggeber die vereinbarte Sicherheit nicht stellt (§§ 273, 320 Abs. 1 BGB).
Die Abtretung von Forderungen des Bauherrn
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Ihr Auftraggeber Forderungen, die er gegenüber Dritten hat, an Sie abtritt. Eine solche Abtretung spielt vor allem eine Rolle, wenn eine rechtzeitige Absicherung über andere Instrumente nicht gelungen ist und Ihr Auftraggeber zur Leistung anderer Sicherheiten nicht (mehr) in der Lage ist. Allerdings ist eine Forderungsabtretung in der Krise des Auftraggebers nicht sicher und kann unter Umständen nachträglich vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Hatten Sie als Auftragnehmer nämlich keinen Anspruch auf die Abtretung, ist diese als inkongruente Deckung möglicherweise anfechtbar (§ 131 Abs. 1 Insolvenzordnung).
PRAXISHINWEIS | Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers sollte daher so früh wie möglich - am besten im Vertrag - vereinbart werden, um das Insolvenzanfechtungsrisiko zu minimieren. |
Die Durchsetzung der abgetretenen Forderung gegen den Drittschuldner wird dadurch erschwert, dass diesem die gegen Ihren Auftraggeber zustehenden Einwendungen erhalten bleiben und Ihnen entgegengehalten werden können (§ 404 BGB). Daher ist es unerlässlich, dass Ihr Auftraggeber Sie mit sämtlichen Unterlagen und Informationen ausstattet, die Sie zur Beitreibung der Forderung benötigen. Dazu ist er gemäß § 402 BGB auch verpflichtet.
PRAXISHINWEIS | Zeigen Sie dem Drittschuldner die Abtretung so früh wie möglich an. Beschaffen Sie sich die erforderlichen Unterlagen sofort, nachdem Ihr Auftraggeber Forderungen an Sie abgetreten hat. Wird Ihr Auftraggeber insolvent, machen Sie ein Absonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Die besten gesetzlichen Honorarsicherungsinstrumente für Planer“, PBP 11/2013