· Fachbeitrag · Honorarrecht
Zustandekommen eines Auftrags: Bereicherung des Auftraggebers sichert Vergütung
| Erspart sich der Bauherr die Beauftragung einer Planung bei einem Dritten, indem er die ihm vorgelegte Planung realisiert, muss der die Planung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts bezahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden und damit ein Ausrufezeichen in der Diskussion über das Zustandekommen eines Auftrags für Planungsleistungen gesetzt. |
Der „akquisitionspolitische“ Hintergrund
Die Praxis ist häufig dadurch gekennzeichnet, dass der Planer zunächst Leistungen erbringt, ohne dass ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Der Auftraggeber ist der Meinung, diese Leistungen würden noch unentgeltlich im Rahmen der Auftragsanbahnung erbracht. Der Planer dagegen ist der Auffassung, auf Basis eines mündlich abgeschlossenen Planungsvertrags (etwa über die Leistungsphasen 1 und 2) tätig zu werden.
Bereicherung durch unentgeltliche Verwertung der Planung
Genau so ein Fall lag auch dem Fall vor dem OLG Brandenburg zugrunde: Ein Architekt hatte zusätzlich zu den klassischen Architektenleistungen eine Tragwerksplanung erstellt, deren Beauftragung der Bauherr im Verlauf der Honorarauseinandersetzung stets bestritt. Der Bauherr hatte die Tragwerksplanung aber entgegengenommen und realisiert. Er sparte sich die Beauftragung eines eigenen Tragwerksplaners.
Genau das war für das OLG der Grund, vom Zustandekommen eines Vertrags auszugehen Denn obwohl er die Tragwerksplanung nicht beauftragt hatte, hatte er sich durch die unentgeltliche Verwertung der Planung bereichert. Denn er hatte sich die Beauftragung einer Tragwerksplanung bei einem Dritten erspart, indem er die ihm vorgelegte Tragwerksplanung realisiert hatte (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.3.2014, Az. 12 U 136/13; Abruf-Nr. 141233).
So gehen Sie im Verdachtsfall effektiv vor
Ist ein Auftraggeber nicht bereit, Honorar für eine erbrachte Leistung zu zahlen, lohnt es sich also, später einen Blick auf das vorgesehene Baugrundstück zu werfen. Wird das Objekt gemäß den eigenen - nicht bezahlten - Planungen errichtet, lässt sich der Nachweis der (ungerechtfertigten) Bereicherung gelegentlich auch mit einem Blick in die Bauantragsakten erbringen. Die Einsichtnahme sollte Ihr Rechtsanwalt beantragen.
Beachten Sie | Anders ist der Fall nur in den „Akquisitionsfällen“ gelagert, wenn Sie auf Anforderung des Auftraggebers erste Entwürfe oder Berechnungen erarbeitet haben, in der Hoffnung daraufhin einen Architektenauftrag zu erhalten. In dem Fall liegt keine relevante Bereicherung des Bauherrn vor. Denn diese Akquisitionsleistungen sollen gerade nicht vergütet werden bzw. nur, wenn es zu einem Auftrag kommt.