· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Planungs- und Bauverträge: Das geschuldete Leistungssoll ergibt sich aus dem Vertrag
| Welche Leistungen sind mit dem Hauptvertrag geschuldet und welche sind einem Planungsnachtrag (inkl. Zusatzvergütung) vorbehalten? Zu dieser Frage haben aktuell zwei Obergerichte Klartext gesprochen: Das geschuldete Leistungssoll ergibt sich aus dem Vertrag. Ziehen Sie daraus für die Vertragsanbahnung, für Ausschreibungen und für die Bauüberwachung die richtigen Schlüsse. Legen Sie Vertragsinhalte möglichst konkret fest. PBP weist Ihnen den Weg für besonders kritische Leistungen. |
KG Berlin: Standardleistungsbuch gilt nicht immer
In dem einen „Referenzfall“ vor dem KG Berlin ging es um ein Bauunternehmen, das eine Mehrvergütung in Höhe von ca. 6,3 Mio. Euro forderte. Es behauptete, dass es bei Vertragsabschluss nicht habe erkennen können, dass Besondere Leistungen im Bereich der Gerüstbauarbeiten zu seinem Vertragsinhalt gehört hätten. Denn im Standardleistungsbuch, das üblicherweise von öffentlichen Auftraggebern verwendet werde, seien die hier im Streit stehenden Leistungen als Besondere Leistungen ausgeworfen.
Das KG lehnte die Nachtragsforderung ab. Der Bauunternehmer müsse sich allein am konkret geschlossenen Vertrag orientieren und nicht an üblichen Gepflogenheiten (wie z. B. dem Standardleistungsbuch). In „seinem“ Vertrag waren die Gerüstbauarbeiten als Vertragsgegenstand geregelt und damit von ihm im Rahmen der Angebotskalkulation geschuldet (KG Berlin, Urteil vom 05.04.2019, Az. 21 U 72/16, Abruf-Nr. 211286).
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