· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Planungsabwicklung im neuen BGB: So vereinbaren Sie Honorare richtig
| “Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind“. So steht es im neuen § 650p BGB . Erforderliche Planungsleistungen sind also terminlich so zu erbringen, dass das jeweilige Erfordernis fachtechnisch erfüllt ist. Eine solche Anforderung kennt die HOAI nicht. Erfahren Sie deshalb, was die Neuregelung für Ihre Honorarvereinbarung und -abrechnung bedeutet. |
Der Unterschied zur HOAI
Wie kurz erwähnt: Die HOAI enthält eine solche Anforderung an Planungsbüros nicht. Das liegt daran, dass die HOAI nur die Vergütung regelt, nicht die Leistungen. Die HOAI geht zwar von einzelnen Grundleistungen aus, die sich vertiefend aufeinander aufbauen. Eine Verpflichtung, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlichen Leistungen zu erbringen, enthält sie aber ausdrücklich nicht.
Die Folgen für Ihre Projektabwicklung
Sie fragen sich, was das für konkrete Vertragsabwicklungen im neuen BGB-Zeitalter bedeutet. 2 Beispiele zeigen es Ihnen:
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