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  • · Fachbeitrag · VOF

    Kein Honorar für Ideenskizzen mit BRI-Berechnungen

    | Für Ideenskizzen mit BRI-Berechnungen, die im Rahmen eines VOF-Verfahrens einzureichen sind, fällt kein Honorar nach den preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI an. Leistet der Auslober dafür eine Entschädigung nach § 13 Abs. 3 VOF, ist das ausreichend, so das LG München. |

     

    Im konkreten Fall waren im Zuge des VOF-Verfahrens städtebauliche Ideenskizzen der Bewerber zu bewerten. Diese enthielten isometrische Darstellungen einzelner Gebäude und Berechnungen des umbauten Raums. Der Auslober zahlt für die Ideenskizzen jeweils eine Entschädigung von 1.800 Euro. Ein Bewerber, der den Zuschlag nicht erhalten hatte, forderte dafür nachträglich ein Honorar über 46.000 Euro auf Grundlage der HOAI. Das LG München lehnte das ab, weil § 20 Abs. 3 VOF hier nicht anzuwenden war. Denn es war hier nicht darum gegangen, systematische Lösungsvorschläge zu erbringen. Die Ideenskizzen erforderten vielmehr nur ein punktuelles Tätigwerden. Deshalb war nur eine Entschädigung auf der Grundlage von r§ 13 VOF fällig. Und diese hatte der Auslober ja auch zur Zahlung vorgesehen (LG München, Beschluss vom 21.3.2013, Az. 11 O 17404/12; Abruf-Nr. 131634).

     

    PRAXISHINWEIS | Nehmen Sie an einem VOF-Verfahren teil und sind Sie unsicher, ob eine dort geforderte Leistung unter § 20 Abs. 3 VOF fällt, sollten Sie vom Auftraggeber verlangen, dass er das noch während des Verfahrens klarstellt (PBP 3/2013, Seite 11). Kommt er dieser Forderung nicht nach, rügen Sie formgerecht.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 1 | ID 39687180