· Fachbeitrag · Planungsleistungen
BGH-Entscheidung zu Inhalt und Umfang der Ausführungsplanung
| Bei der Ausführungsplanung geht es im Ergebnis darum, dass das ausführende Unternehmen eine insgesamt vollständige Ausführungsvorgabe erhält. Diese muss so eindeutig sein, dass nachvollziehbar ist, wie die Arbeiten im Einzelnen auszuführen sind. „Eindeutigkeit“ bedeutet, dass ausführende Unternehmen die Arbeiten mit den Vorgaben des Planungsbüros ohne Rückfragen ausführen können. Das hat das OLG Stuttgart im Einvernehmen mit dem BGH entschieden. |
Die Urteilsbegründung lässt Planungsbüros im Rahmen der technischen Notwendigkeiten Handlungsspielräume. So ist es zwar nicht erforderlich, jede noch so kleine Kleinigkeit zeichnerisch darzustellen. Aber im Zuge der Bauüberwachung müssen etwaige Defizite der Ausführungsplanung quasi durch Arbeitsanweisungen nachgeholt werden. Das bedeutet, dass Aufwandseinsparungen bei der Ausführungsplanung spätestens im Zuge der Bauüberwachung nachzuholen sind (OLG Stuttgart, rechtskräftiges Urteil vom 30.10.2011, Az. 10 U 67/10; Abruf-Nr. 123210 - Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 28.6.2012, Az. VII ZR 225/10).