· Fachbeitrag · Technische Ausrüstung
Umgang mit Teilleistungskürzungen in der Praxis
von Prof. Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Vielhauer, Honorarsachverständiger für Technische Ausrüstung, München
| Immer häufiger sehen sich TA-Fachplaner mit massiven Kürzungen ihrer Schlussrechnung konfrontiert. Dabei wird oft auf die „Teilerfolgsrechtsprechung“ verwiesen. Obwohl diese Rechtsprechung zu den wichtigsten Fragen der Honorar- und Leistungsbewertung gehört, ist der differenzierte Meinungsstreit der Gerichte, der nunmehr schon 20 Jahre andauert, in der Branche kaum bekannt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen des sich daraus ergebenen latenten, aber gravierenden Honorarrisikos und gibt Ihnen praktische Tipps für Ihr Projektgeschäft. |
HOAI-Teilerfolgsrechtsprechung: Was ist das?
Das Honorar auf Basis der HOAI ist den jeweiligen Lph über die Prozentpunkte zugeordnet. Dabei ist die unterste Detaillierungsebene nach HOAI die Lph (z. B. TA, Lph 5 = 22 v. H.). Honorare für einzelne Teilleistungen innerhalb der Lph, wie z. B. der Teilleistung Lph 3f „Terminplanung und Kostenberechnung“, wurden honorarrechtlich vom Verordnungsgeber nicht bestimmt.
Ausgenommen davon sind lediglich die Prüfung der Werk- und Montageplanung sowie die Schlitz- und Durchbruchsplanung. Diese werden über § 55 Abs. 2 HOAI explizit mit jeweils 4 v.H. definiert:
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Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Abs. 1 S. 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird. |
Das BGH-Urteil von 2004
Die fehlende Feingliederung der HOAI führte bei Konflikten über Honorar und Leistung vor Gericht immer wieder zu Bewertungsproblemen. Das änderte sich allerdings 2004. Damals entschied der BGH in einem wegweisenden Urteil, dass Teilleistungen und Arbeitsschritte u. U. eigenständige Werkerfolge darstellen können (BGH, Urteil vom 24.06.2004, Az. VII ZR 259/02, Abruf-Nr. 042070).
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BGH-Rechtsprechung führt zu Teilleistungstabellen
Durch das BGH-Urteil wurde klargestellt, dass bei Nichterbringung von Teilleistungen (= Teilerfolge) eine anteilige Kürzung des Honorars erfolgen kann. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Bautagebuch: Wird kein Bautagebuch geführt, so hat der Planer auch keinen Anspruch auf das entsprechende Honorar (z. B. Kürzung des Honorars um 0,25 - 0,5 Prozent nach Siemon).
Darüber hinaus hat der Leitsatz c) des Urteils „durch Auslegung zu ermitteln“ die Bewertung von Teilleistungen durch „Splitter-Tabellen“ oder „Teilleistungstabellen“ ermöglicht, von denen es mittlerweile eine Vielzahl gibt (vgl. Siemon, Doell, Simmendinger etc.). Jedoch kommen diese nicht immer zur selben Punktebewertung.
Außerdem ist zu beachten, dass die Teilleistungen der verschiedenen Splitter-Tabellen teilweise unterschiedlich gegliedert und für die einzelnen Leistungen unterschiedliche Prozentpunktespannen angegeben sind. Dies führt zu einem erheblichen Bewertungsspielraum. Auf Grundlage des BGH-Urteils wird die Logik der „Teilerfolgsrechtsprechung“ von vielen Honorarsachverständigen bei der Beurteilung des Honoraranspruchs im Rahmen der Honorar- und Leistungsbewertung angewendet. Die Prüfung erfolgt dabei häufig anhand der Schlussrechnung. Bei einem fehlenden Nachweis kann das zu empfindlichen Honorareinbußen für Sie als Planer führen.
Wichtig | Die beschriebene Bewertungslogik ist nicht nur bei den klassischen HOAI-Berechnungshonoraren, sondern auch bei einer pauschalen Vergütung möglich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019, Az. 14 U 182/18, Abruf-Nr. 210407).
Ausgehend von dem BGH-Urteil verbreitete sich in der Branche aber auch die vereinfachte Grundidee: „Teilleistung nicht vorhanden = Honorar wird gekürzt“. Oft wurde in Projekten sehr hemdsärmelig entsprechend dieser Devise gehandelt. So weit, so gut, könnte man meinen.
Meinungsstreit der Gerichte
Doch trotz des scheinbar eindeutigen BGH-Urteils ist unter den Gerichten und Juristen ein ausschweifender Meinungs- und Deutungsstreit ausgebrochen. Selbst für den interessierten Leser ist die Vielzahl der zu diesem Thema ergangenen Urteile kaum nachvollziehbar. Zwar beziehen sich Urteile immer auf einen konkreten Einzelfall, dennoch würde man sich als Praktiker wünschen, dass sich zumindest eine gemeinsame Richtung bei den Entscheidungen abzeichnet. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Urteile widersprechen sich teilweise stark, und selbst die Kernaussagen des BGH-Urteils werden von verschiedenen Gerichten scheinbar gänzlich ignoriert.
Über die Jahre und insbesondere in der jüngeren Vergangenheit haben sich einzelne Gerichte immer wieder gegen eine Teilleistungskürzung ausgesprochen. Hier ein kleiner Auszug der Urteile der „Teilerfolgsgegner“:
- OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024, Az. 14 U 12/23, Abruf-Nr. 239807
- OLG Celle, Urteil vom 02.08.2023, Az. 14 U 200/19, Abruf-Nr. 237396
- OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.12.2016, Az. 8 U 17/15, Abruf-Nr. 215261
- OLG Rostock, Urteil vom 03.12.2008, Az. 2 U 58/05, Abruf-Nr. 101043
- OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2006, Az. 26 U 20/05, Abruf-Nr. 072381
Dem gegenüber stehen die Entscheidungen des BGH sowie einer Vielzahl anderer Gerichte, die sich für eine Teilleistungsminderung in den verhandelten Einzelfällen ausgesprochen haben. Dazu zählen u. a. folgende Urteile:
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2021, Az. 8 U 109/14, Abruf-Nr. 242795
- OLG Oldenburg, Urteil vom 26.10.2021, Az. 12 U 120/18, Abruf-Nr. 231269
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2021, Az. 8 U 109/14, Abruf-Nr. 242795
Man könnte meinen, eine gewisse Lagerbildung zu erkennen. Das ist verwirrend, aber das Baurecht in Deutschland ist nun mal komplex. Die Thematik scheint keineswegs so eindeutig zu sei, wie allgemein angenommen. Der zuvor dargestellte vereinfachte Automatismus „nicht vorhanden = gekürzt“ scheint schlichtweg nicht zuzutreffen. Wie ist das zu verstehen?
Teilleistungskürzungen: Gibt es verständliche Prüfungsvoraussetzungen?
Für einen Nichtjuristen lässt sich zunächst keine klare Urteilslogik ableiten. Es macht jedoch den Anschein, dass bei der Beurteilung der Gerichte bezüglich der Möglichkeit der Teilleistungskürzung (vereinfacht) folgende vier Parameter eine wesentliche Rolle spielen:
- 1. Im Vertrag ist für die Vergütung ein Bezug zur HOAI hergestellt.
- 2. Die Teilleistung ist als Teilleistungserfolg vertraglich vereinbart.
- 3. Der Auftraggeber hat die Teilleistung eingefordert und gerügt.
- 4. Die Leistung wurde mangelhaft oder gar nicht erbracht.
Vor allem der zweite Punkt dieser Auflistung wird oftmals übersehen, da die Vereinbarung zum Teilerfolg meist im Kleingedruckten der AGB „versteckt“ ist. Dort findet zu dem Themenfeld z. B. folgende Formulierung:
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Teilleistungen, Tätigkeiten und Arbeitsschritte zu erbringen, die notwendig sind, um den vereinbarten werkvertraglichen Planungs- oder Überwachungserfolg sowie die vom Auftraggeber festgelegten Vertragsziele zu erreichen. Die Leistungsbilder der HOAI stellen keine Begrenzung der vom AN geschuldeten Leistungen dar. |
Ob die o. g. vier Parameter vollständig und juristisch korrekt dargestellt sind, sei der Bewertung der Juristen überlassen. Klar ist jedoch, dass sich aus der dargestellten Rechtsunsicherheit ein immenses Honorarrisiko für Sie als Fachplaner ergeben kann.
Die größte Schwierigkeit in diesem Zusammenhang ist, dass die Kürzung des Honorars durch den Bauherrn oft erst über die Schlussrechnung erfolgt. Aufgrund der abgeschlossenen Leistungserbringung fehlen dem Planer zu diesem Zeitpunkt aber die „Verhandlungsoptionen“ und es verbleibt meist nur der Weg einer Honorarklage. Diese löst vielfach reflexartig eine Gegenklage des Auftraggebers zu Mängeln und Schadenersatz aus.
Konsequenz für die Praxis: Wie Sie Risiken vermeiden
Vorab ist es wichtig klarzustellen, dass eine Verallgemeinerung dieses komplexen Sachverhalts schlichtweg nicht möglich ist, was sich schon an der divergierenden Rechtsprechung ablesen lässt. Das gilt für Fachplaner und Bauherren gleichermaßen. Entstehen also Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber oder sind Sie sich bei der Vertragsauslegung schlichtweg nicht sicher, dann sollten Sie sich unbedingt durch einen Juristen fachkundig beraten lassen.
Gleiches gilt für die Angebotserstellung. Pflicht und Aufwand zur Erbringung von Teilleistungen werden im Angebots- und Verhandlungsprozess oft „übersehen“. Schnell wird eine „Pauschale“ unterschrieben, ohne dass man sich über den konkreten Leistungsumfang im Klaren ist. Vor allem bei der TA mit ihren unterschiedlichen Fachgewerken ist ein solches Vorgehen prekär.
PRAXISTIPP | Sprechen Sie als Fachplaner Ihre Sichtweise und Erwartungshaltung zu Erbringung aller definierten Teilleistungen explizit an. Nutzen Sie (auch im Sinne Ihrer Bauherren) die Möglichkeiten einer beidseitigen Honoraroptimierung durch gezielte Streichung von ggf. nicht benötigten Teilleistungen (vgl. hierzu auch § 8 HOAI). Differenzieren Sie die Leistung auch nach den Anlagengruppen. Bedenken Sie, dass der Vertrag die Leistungen bestimmt und nicht die HOAI. Prüfen Sie zudem auch die AGB und sonstigen Leistungsdefinitionen des Vertragswerks. |
Aus wirtschaftlicher und projektpraktischer Sicht macht die Diskussion zu den unterschiedlichen Rechtspositionen der „Teilerfolgsrechtsprechung“ keinen Sinn und sollte den Gerichten überlassen werden. In letzter Konsequenz klärt dann (im besten Fall) ein Richter den Sachverhalt. Das dauert aber oftmals Jahre und kostet Geld und Nerven.
Dabei gibt es eine einfache Strategie zur Risikovermeidung: Erbringen Sie die vertraglich geschuldete Teilleistung. Denn es ist in jedem Fall günstiger, die Leistung zu erbringen, als sich den Honoraranspruch am Ende des Projekts vor Gericht erstreiten zu müssen. Entscheidend ist dabei, dass die Teilleistung nicht nur erbracht, sondern während des Projektverlaufs auch strukturiert dokumentiert wird.
Dazu empfiehlt es sich, bei Abschluss jeder Lph jeweils einen eigenen digitalen Ordner pro geschuldeter Teilleistung anzulegen. Dieser ist ggf. noch zu untergliedern, und zwar dann, wenn die Teilleistung mehrere Leistungen beinhaltet (z. B. Teilleistung Lph 3f „Kostenberechnung nach DIN 276 und Terminplanung“).
Wichtig | Übernehmen Sie dieses Vorgehen unbedingt bei allen beauftragten Gewerken der TA, da die Teilleistungen bei einer klassischen HOAI-Beauftragung für alle Gewerke zu erbringen sind.
Um die Leistung der oftmals Jahre dauernden Projekte mit wechselndem Personal zu dokumentieren und digital zu archivieren, eignen sich geschützte ZIP‒Ordner. Zu hoch ist sonst die Gefahr, dass im Projektalltag die eine oder andere Datei „rauskopiert“ oder gar gelöscht wird.
Gleiches gilt im Übrigen auch für die Dokumentation der Besonderen Leistungen. In vielen Projekten sucht man im Streitfall vergebens im digitalen Nirwana der Serverstruktur nach rettenden Unterlagen, wie z. B. der Dokumentation der Bestandsbegehung, die bei Projektbeginn erfolgte.
Bei der Schlussrechnung können dann durch eine ‒ hoffentlich lückenlose ‒ Dokumentation alle Teilleistungen nachgewiesen werden. Selbst wenn Sie eine klare Haltung zu der zuvor angesprochenen „Teilerfolgsrechtsprechung“ haben, ist der Aufwand für die Dokumentation der Arbeitsschritte hier gut investiert. Das alte Sprichwort „vor Gericht und auf hoher See ...“ wird durch das dargestellte Entscheidungswirrwarr der Gerichte einmal mehr als deutlich.
Noch sinnvoller als der oben beschriebene Weg ist allerdings die dokumentierte Absprache über die zu erbringenden Planungsleistungen auf der Basis von Plan- bzw. Dokumentenlieferlisten. Diese sind unbedingt vor Ende der jeweiligen Lph mit dem Bauherrn abzustimmen. Zwar schützt das nicht grundsätzlich vor Diskussionen über das in Deutschland ständig schwebenden Damoklesschwert des „Werkerfolgs“. Das Konfliktpotenzial lässt sich aber mittels dieses Vorgehens erheblich verringern.
Besondere Vorsicht gilt bei Verträgen mit VDI 6026
Zur Festlegung des Leistungsumfanges wird immer häufiger die VDI 6026 in Fachplanerverträgen vereinbart und mit HOAI-Honoraren kombiniert (vgl. PBP 5/2024, Seite 14, Abruf-Nr. 49958191). Das birgt Risiken, denn derzeit ist noch weitgehend ungeklärt, wie mit den umfangreichen Leistungsanforderungen der VDI in der Rechtsprechung umgegangen wird. Es ist jedoch zu vermuten, dass der Leistungskatalog und die Arbeitsschritte der VDI ebenfalls mehrheitlich als „Teilleistungserfolge“ gewertet werden. Vor allem wenn das im Vertrag vereinbart wurde.
Letztendlich erfordert das von Ihnen als TA-Fachplaner zukünftig eine andere Arbeitsweise. Mit vorausschauender Vorsicht empfiehlt es sich auch hier, die einzelnen Arbeitsschritte kleinteilig und separat für jede Lph und jedes Fachgewerk zu dokumentieren. Das wirft erneut die Frage der Honorierung auf. Die Honorartafeln aus 2013 sind für Grundleistungen geschaffen, die „im Allgemeinen“ und „regelmäßig“ zu erbringen sind (vgl. § 3 Abs. 1 HOAI 2021). Es ist jedoch mehr als fraglich, ob diese Kriterien auf den Leistungskatalog der VDI übertragbar sind ‒ ganz zu schweigen von Aufwand und Kosten einer detaillierten Nachweisführung.
Rechtsstreitigkeiten werden zunehmen: Schützen Sie sich davor
In der Vergangenheit wurde von beiden Vertragsparteien auf den strikten Nachweis von TA-Einzelleistungen kein großer Wert gelegt. Hauptsache „die TA“ wurde einigermaßen fertig und es wurde „warm“. Doch diese Zeiten sind vorbei. TA-Projekte sind heute weitaus komplexer, der Grad der Technisierung steigt kontinuierlich. Gleichzeitig erhöht sich für beide Vertragsparteien der wirtschaftliche Druck aufgrund der sich verändernden Rahmenbedingungen.
Es ist daher zu erwarten, dass Honorar- und Leistungsstreitigkeiten in der Zukunft nochmals zunehmen werden; vor allem, wenn eine Schlussrechnungskürzung auf Basis der Teilleistungen vom Bauherrn annähernd risikolos durchgeführt werden kann. Dies gilt umso mehr für die öffentliche Hand, für die Kosten und Dauer eines Rechtsstreits keine direkten wirtschaftlichen Auswirkungen haben. Ein Indikator für diese Entwicklung sind erste Reaktionen der Berufshaftpflichtversicherer. Diese bieten bereits spezielle Versicherungsbausteine für aktive Honorarklagen an.
FAZIT | Die unterschiedlichen Sichtweisen der Gerichte zur Teilerfolgsrechtsprechung helfen im täglichen Projektgeschäft kaum weiter. Fehlende Teilleistungen erzeugen ein erhebliches Honorarrisiko, das sich erst bei Schlussrechnung manifestieren kann. Die juristische Klärung am Ende ist aufgrund der Dauer und Kosten oft wirtschaftlich fragwürdig. Proaktive Klärung der Leistungserwartung bereits bei der Vertragsgestaltung, abgestimmte Lieferlisten und gemeinsame Diskussion zu den Teilleistungen können Konflikte reduzieren und eine Honorarreduktion erzeugen, die für beide Vertragspartner sinnvoll ist. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „VDI 6026 Blatt 1: 2022-08: Vor- und Nachteile bei Anwendung der Leistungsdefinition in der Praxis“ PBP 5/2024, Seite 14 → Abruf-Nr. 49958191
- Beitrag „BGH-Grundsatzurteil zum Honorarabzug bei nicht erbrachten Grundleistungen“ PBP 11/2004, Seite 3 → Abruf-Nr. 108366
- Die Arbeitshilfe „Die neuen Siemon-Einzelbewertungstabellen (Stand 12/2018)“ finden Sie auf der PBP-Webseite unter der Rubrik Downloads → Abruf-Nr. 45617168