10.11.2010 · IWW-Abrufnummer 133066
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 27.05.2010 – 7 Sa 23/10
1. Ein in einem "Vertrag zum kooperativen Studium ... mit integrierter Ausbildung ...." ausbedungener Ausbildungskostenrückzahlungsanspruch, der dann eingreifen soll, wenn der Azubi/Student das ihm nach Abschluss des Studiums angebotene Anschlussarbeitsverhältnis vorzeitig beendet, beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung, wenn der Azubi/Student verpflichtet wird, das Angebot eines "seinem Studium entsprechenden Arbeitsplatzes" anzunehmen, ohne dass die Konditionen des Angebots näher bestimmt sind, diese also auch unangemessen niedrig und nicht marktgerecht sein könnten.
2. Kosten einer Berufsausbildung i. S. d. Berufungsbildungsgesetzes können nicht Gegenstand einer Ausbildungskostenr ückzahlungsverpflichtung sein.
3. Werden in einer Ausbildungskostenrückzahlungsklausel die zurückzuzahlenden Kosten auf einen bestimmten Festbetrag pauschaliert, muss die Zusammensetzung des Betrags transparent gemacht und darüber hinaus dem Studenten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis zu führen, dass tatsächlich nur Kosten in niedrigerer Höhe entstanden sind.
4. Sind Ausbildungskosten in einer Höhe von allenfalls 33.147,09 - nachvollziehbar entstanden, kann ein auf 40.000,-- - festgesetzter Rückzahlungsbetrag nicht mehr mit einer zulässigen Pauschalierung erklärt werden.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009 in Sachen
8 Ca 9209/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten zur Rückzahlung von Ausbildungskosten.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 26.11.2009 Bezug genommen. Bezug genommen wird insbesondere auch nochmals auf den vollständigen Text des von den Parteien am 17.04.2003 abgeschlossenen "Vertrages zum kooperativen Studium Maschinenbau/Mechatronik (FH) mit integrierter Ausbildung zum/zur Industriemechaniker/-in, Fachrichtung Produktionstechnik (IHK)".
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 11.12.2009 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 07.01.2010 Berufung eingelegt und diese am 09.02.2010 begründet.
Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe die in Abschnitt N des von den Parteien am 17.04.2003 abgeschlossenen sogenannten do2-Vertrages enthaltene Ausbildungskostenrückzahlungsklausel zu Unrecht als unwirksam angesehen. Insbesondere wendet sich die Beklagte gegen die Darlegung des Arbeitsgerichts, dass die ihr aus dem Vertrag erwachsenen Ausbildungskosten weit unter 40.000,00 - gelegen hätten, wenn man - wegen § 12 Abs. 2 BBiG -die durch die Berufsausbildung in der ersten Vertragsphase entstandenen Kosten und sonstige Kosten, für die die Beklagte bereits eine Gegenleistung in Form geleisteter Arbeit erhalten habe, nicht mitberücksichtige. Die Beklagte macht in der Berufungsinstanz im Einzelnen Ausführungen dazu, dass auch unter den genannten Prämissen Ausbildungskosten in Höhe von 40.809,83 - entstanden und damit auch erstattungsfähig seien.
Auf die entsprechenden Einzelheiten der Berufungsbegründung wird verwiesen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009, 8 Ca 9209/08, abzuändern und die Klage abzuweisen; ferner den Kläger auf die Widerklage hin zu verurteilen, an die Beklagte und Berufungsklägerin 37.952,42 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten im Einzelnen entgegen. Auf die Einzelheiten der Berufungserwiderung wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung der Beklagten musste jedoch erfolglos bleiben. Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden und seine Entscheidung auch überzeugend begründet.
Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt zusammengefasst und ergänzend Folgendes:
Der Lohneinbehalt, den die Beklagte vorgenommen hat und der Gegenstand der Klage ist, sowie die Ausbildungskostenrückforderung, die Gegenstand der Widerklage ist, können nur Erfolg haben, wenn die in Abschnitt N Ziffer 2 enthaltene Ausbildungskostenrückforderungsklausel des sogenannten do2-Vertrages vom 17.04.2003 rechtswirksam ist. Das Arbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass die Regelung über den Ausbildungskostenrückzahlungsanspruch der Beklagten in dem Vertrag vom 17.04.2003 aus verschiedenen Gründen einer AGB-Kontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB nicht Stand halten kann.
1. Unstreitig handelt es sich bei dem Inhalt des Formularvertrages vom 17.04.2003 um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass hierauf - unter Beachtung des § 310 Abs. 4 S. 2 und S.3 BGB - die in §§ 305 ff. BGB enthaltenen Regelungen zur sogenannten AGB-Kontrolle Anwendung finden.
2. Die in Abschnitt N des Vertrages vom 17.04.2003 enthaltenen Regelungen über die Ausbildungskostenzurückzahlung führen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt auch deshalb, weil sie dem aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB herzuleitenden sogenannten Transparenzgebot nicht gerecht werden. Schließlich liegt auch ein unmittelbarer Verstoß gegen § 308 Nr. 7 a) und/oder b) BGB vor.
a. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe den Ausbildungskostenrückzahlungsanspruch nach Abschnitt N Ziffer 2 des Vertrages vom 17.04.2003 deshalb verwirkt, weil er im Sinne von Abschnitt N Ziffer 1 b des Vertrages das für die Zeit nach Abschluss des Studiums eingegangene Beschäftigungsverhältnis aufgelöst habe, ohne dass sie ihm hierzu einen wichtigen Grund geboten habe.
aa. An dieser Stelle mag zunächst zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass aus dem Zusammenspiel der in den Abschnitten N und M enthaltenen Regelungen des do2-Vertrages noch hinreichend klar zum Ausdruck kommt, , dass der Ausbildungskostenrückzahlungsanspruch nur dann gegeben sein soll, wenn die Beklagte dem Kläger gemäß Abschnitt M Satz 2 des Vertrages ein Angebot zur unbefristeten Übernahme gemacht hatte. Da die beiden in Abschnitt N Ziffer 1 geregelten Verwirkungstatbestände sich "innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Beendigung der Ausbildung" abspielen müssen, setzt dies denknotwendig voraus, dass zwischen den Parteien für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung (gemeint ist hier das Studium) ein Anschlussarbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
bb. Die Regelung über das Zustandekommen eines Anschlussarbeitsverhältnisses in M des do2-Vertrages enthält aber ihrerseits bereits eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
(1) Abschnitt M Satz 2 des do2-Vertrages verpflichtet den Studierenden, hier also den Kläger, ein etwaiges Angebot der Beklagten auf eine unbefristete Übernahme anzunehmen. Dabei mag zwar die Art der Arbeitstätigkeit, die das Angebot beinhalten muss, noch dadurch hinreichend festgelegt sein, dass es sich "auf einen seinem/ihrem Studium entsprechenden Arbeitsplatz" zu beziehen hat. Keinerlei Aussage enthält Abschnitt M S. 2 des do2-Vertrages jedoch dazu, welche Vergütung das Arbeitsvertragsangebot der Beklagten vorzusehen hat.
(2) Die Formulierung der Regelung in Abschnitt M Satz 2 des do2-Vertrages lässt somit ohne Weiteres die Möglichkeit offen, dass die Beklagte dem Kläger zwar ein sich auf eine seinem Studium entsprechende Tätigkeit beziehendes Vertragsangebot unterbreitet, dies aber zu einer objektiv betrachtet unangemessen niedrigen, nicht marktgerechten Vergütung. Gleichwohl wäre der Kläger nach dem Wortlaut von Abschnitt M des Vertrages verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen und müsste aufgrund der Regelung in Abschnitt N (bis zu) 40.000,00 - an die Beklagte zurückzahlen, wenn es ihm innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss seiner Ausbildung gelänge, anderweitig eine Arbeitsplatzalternative zu einer angemessenen Bezahlung zu erlangen.
(3) Die hierin liegende Möglichkeit stellt eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbare unangemessene Benachteiligung des Klägers dar und führt wegen des engen Zusammenspiels zwischen den in Abschnitten M und N enthaltenen Regelungen auch zur Unwirksamkeit der Ausbildungskostenrückzahlungsklausel.
b. Die in Abschnitt N des do2-Vertrages vom 17.04.2003 enthaltene Ausbildungskostenrückzahlungsklausel enthält überdies auch deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Klägers, weil sie im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dem sogenannten Transparenzgebot nicht gerecht wird.
aa. In Abschnitt N Ziffer 1 des Vertrages werden die der Beklagten entstandenen Ausbildungskosten pauschal auf 40.000,00 - festgeschrieben. Außer der Feststellung, dass hierin die Vergütung für das Praxis- und Diplomsemester nicht enthalten sei, wird nicht einmal andeutungsweise erläutert, welche konkreten Kosten in dem Betrag enthalten sind und wie sich der Betrag von 40.000,00 - zusammensetzt.
bb. Der Kläger hat jedoch ein berechtigtes und gewichtiges Interesse daran, bereits bei Vertragsabschluss zu erfahren, welche Kosten in den 40.000,00 - enthalten sind und wie der Betrag in dieser Höhe zustande kommt.
(1) Ohne eine solche Erläuterung kann der Kläger nicht realistisch einschätzen, auf welches Preis-Leistungs-Verhältnis er sich mit Abschluss eines solchen Vertrages einlässt.
(2) Zugleich wird ihm ohne eine solche Erläuterung der Zusammensetzung der Kosten jede Möglichkeit genommen zu überprüfen, ob der entsprechende Rückforderungsansatz der Beklagten der Höhe nach berechtigt ist.
(3) Außerdem wird dem Kläger die Möglichkeit genommen, durch sein eigenes Verhalten die Höhe der entstehenden Kosten in gewissem Umfang zu beeinflussen. So könnte er etwa bei entsprechender Erläuterung geneigt sein, die Studiengebühren selber zu bezahlen, auf Kosten verursachende, aber nicht unbedingt notwendige Fortbildungskurse zu verzichten oder ähnliches, um ein späteres Kostenrisiko einzuschränken.
cc. Da der Formulararbeitsvertrag aber dem Arbeitnehmer/Studierenden zumutet, ein Ausbildungskostenrückzahlungsrisiko von (bis zu) 40.000,00 - zu übernehmen, ohne dass die Zusammensetzung dieses Betrages im Vertrag offen gelegt wird, verstößt er gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. Die Rechtsfolge des Verstoßes besteht in der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel.
c. Eine weitere durch die Klausel in Abschnitt N Ziffer 1 des do2-Vertrages ausgelöste unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sieht das Berufungsgericht ferner darin, dass der Vertrag dem Kläger zwar einerseits pauschal und ohne jede nähere Erläuterung ein Kostenrückzahlungsrisiko in Höhe von bis zu 40.000,00 - aufbürdet, ihm andererseits aber nicht ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Nachweis zu führen, dass der Beklagten Kosten nur in geringerer Höhe entstanden sind. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 309 Nr. 5 b) BGB. Vorliegend geht es zwar nicht, wie in § 309 Nr. 5 BGB vorgesehen, unmittelbar um Schadensersatzansprüche der Beklagten, sondern um eine Art Aufwendungsersatz. Die Interessenlage erscheint jedoch in Fällen wie dem Vorliegenden vergleichbar.
d. Schließlich stimmt das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht uneingeschränkt darin überein, dass die Unwirksamkeit der Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auch und insbesondere daraus folgt, dass der pauschalierte Rückzahlungsbetrag von 40.000,00 - unangemessen überhöht ist. Insofern liegt nicht nur ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor, sondern auch ein unmittelbarer Verstoß gegen § 308 Nr. 7 a) und/oder b) BGB. Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz keine plausible Erklärung dafür abgeben können, dass ihr aus dem do2-Vertrag mit dem Kläger nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln zurückforderbare Ausbildungskosten in einer Größenordnung von 40.000,00 - entstanden sind.
aa. Dem zutreffenden Hinweis des Arbeitsgerichts auf § 12 Abs. 2 BBiG Rechnung tragend rechnet die Beklagte zwar nicht die Ausbildungsvergütung in die Rückzahlungskosten ein, die sie während der der Berufsausbildung im Sinne des BBiG dienenden ersten Phase des Vertragsverhältnisses geleistet hat. Vom Grundsatz her nicht zu beanstanden ist andererseits - unstreitig - die Berücksichtigung der Beträge in Höhe von 750,00 - monatlich, die die Beklagte gewissermaßen als ‚verlorene Zuschüsse‘ während des Studiums des Klägers an diesen gezahlt hat für Zeiten, in denen ihr die Arbeitsleistung des Klägers auch nicht etwa durch Praktika oder Projektmitarbeit zugutegekommen ist. Diesen Betrag summiert die Beklagte zutreffend auf 18.750,00 -.
bb. In keiner Weise nachvollziehbar erscheint jedoch die Ansicht der Beklagten, dass dieser Betrag wegen sogenannter Lohnzusatzkosten um 80 % zu erhöhen wäre.
(1) Zugestanden werden können der Beklagten hier nur die für die Beiträge zu den Sozialversicherungen und zur Berufsgenossenschaft angesetzten Beträge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, soweit diese Gratifikationen an den Kläger tatsächlich gezahlt wurden.
(2) Ersichtlich nicht gesondert erstattungsfähig sind die Positionen Urlaubsvergütung, Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder im Krankheitsfall, da diese in dem für Zeiten ohne Arbeitsleistung fortgezahlten Entgelt ohnehin bereits enthalten sind.
(3) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Kläger zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung, Jubiläumsgeld oder Insolvenzausfallgeld gewährt worden wäre.
(4) Die von der Beklagten angesetzten Lohnzusatzkosten halbieren sich der Höhe nach in etwa, wenn man sie um die offensichtlich unberechtigten Positionen reduziert.
cc. Nicht nachvollziehbar und demnach unberechtigt erscheint schließlich auch die Position, die die Beklagte mit dem Begriff ‚Koordinationskosten‘ bezeichnet. Es fehlt hierzu bereits an einer substantiierten Erklärung der Beklagten. Ginge es hierbei etwa um virtuelle Kosten der Betreuung des Klägers durch die Personalabteilung der Beklagten, so handelte es sich um Kosten, die der Beklagten im Zweifel auch dann entstanden wären, wenn ein Ausbildungsvertrag mit dem Kläger nicht zustande gekommen wäre (sog. Sowieso-Kosten).
e. Bei einer Gesamtbetrachtung drängt sich dem Berufungsgericht der Eindruck auf, dass die Beklagte bei ihrer ursprünglichen Kalkulation - wegen § 12 Abs. 2 BBiG verbotenerweise - die in der ersten Hälfte des Vertragsverhältnisses angefallenen Berufsausbildungsvergütungen in den in den Vertrag aufgenommenen Betrag von 40.000,00 - eingerechnet hatte. Dies ist jedoch, wie die Beklagte heute auch selbst nicht in Zweifel zieht, rechtlich nicht zulässig. Ohne Berücksichtigung einer solchen Position ist die in Abschnitt N Ziffer 1 aufgenommene Rückzahlungssumme von 40.000,00 - jedoch nicht darstellbar. Jedenfalls ist es der Beklagten nicht gelungen, plausibel anzugeben, dass ihr Ausbildungskosten in einer entsprechenden Größenordnung tatsächlich entstanden sind. Bei Auswertung des Beklagtenvortrages in der Berufungsinstanz ergibt sich nachvollziehbar allenfalls ein anrechenbarer Betrag in der Größenordnung von 30.000,00 -. Aber selbst der vom Arbeitsgericht zugunsten der Beklagten großzügig angesetzte Betrag von 33.147,09 - liegt soweit unter der vertraglichen Summe von 40.000,00 -, dass er mit einer zulässigen Pauschalierung nicht mehr erklärt werden kann.
f. Die Unwirksamkeit der Ausbildungskostenrückzahlungsklausel kann auch nicht etwa dadurch vermieden werden, dass die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages entsprechend den obigen Darlegungen nach unten angepasst würde. Dem steht das im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (BGH NJW 2000, 1113; BGH NJW 1993, 1135; BAG NJW 2006, 795; BAG 2005, 3307; Palandt/Heinrichs, BGB, Vorb. 8 zu § 307 ) entgegen.
2. Die Ausbildungskostenrückzahlungsklausel in Abschnitt N des Vertrages der Parteien vom 17.04.2003 erweist sich somit aus unterschiedlichen Gründen als rechtsunwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten besteht daher nicht. Demgemäß durfte die Beklagte die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Teilbeträge nicht von seiner Vergütung einbehalten. Zugleich musste die Widerklage der Beklagten abgewiesen werden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.