24.03.2017 · Nachricht ·
VOB
Das Risiko „normaler“ Wetterbedingungen, mit denen bei Abgabe des Angebots gerechnet werden musste, und die damit einhergehenden Kosten für später nachgeholte Arbeiten trägt der Auftragnehmer. Den Auftraggeber trifft das Witterungsrisiko nur, wenn das Zeitfenster so eng bemessen ist und die sonstigen Umstände der Arbeiten derart beschaffen sind, dass es unbillig wäre, den Auftragnehmer das Witterungsrisiko tragen zu lassen (LG Hannover, Urteil vom 16.02.2017, Az. 21 O 19/16, Abruf-Nr. 192741 ).
13.03.2017 · Fachbeitrag ·
Bauüberwachung aktuell
„Kündigen Sie einen Vertrag niemals, wenn Sie dem Unternehmen nicht vorher eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und bei deren fruchtlosem Verstreichen die Kündigung angedroht haben“. Das ist ein Satz, der in ...
01.03.2017 · Nachricht ·
VOB/A
Ein Ausschreibungstext muss die Bieter in die Lage versetzen, ein umfassendes und vollständiges Angebot abgeben zu können, ohne vorher die Baustelle besichtigt zu haben. Das hat das OLG Hamm bekräftigt.
27.02.2017 · Nachricht ·
Bauüberwachung aktuell
Wenn ein ausführendes Unternehmen ein Nachtragsangebot erteilt und auf dessen Beauftragung wartet, berechtigt das Ihren Auftraggeber nicht dazu, dieses Unternehmen wegen Leistungsverweigerung aus wichtigem Grund zu kündigen. Etwas anderes kann nach Auffassung des OLG Zweibrücken nur gelten, wenn der Auftragnehmer die Fortsetzung seiner Leistung in unverhandelbare Abhängigkeit von der Beauftragung der Nachträge gestellt hat.
31.01.2017 · Fachbeitrag ·
VOB/B
Stellt ein ausführendes Unternehmen vorläufig die Arbeiten ein, weil es mit dem Auftraggeber über die Kürzung eines Massenvordersatzes in einer Abschlagsrechnung keine Einigung erzielen kann, kann es einen ...
31.01.2017 · Fachbeitrag ·
VOB/B
Wird der Bauzeitenplan durch Umstände umgeworfen, die der ausführende Unternehmer nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. In dem Fall muss man zumindest davon ...
30.11.2016 · Fachbeitrag ·
Werkvertragsrecht
Ist eine Bauüberwachungsperson bevollmächtigt, Stundenlohnarbeiten anzuordnen, bestätigen von ihr unterzeichnete Stundenlohnzettel nur, welche Art von Leistungen in welchem Umfang erbracht worden sind. Mit der Unterschrift wird aber nicht bestätigt, dass überhaupt eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist. Ziehen Sie aus dieser Entscheidung des OLG Frankfurt die richtigen Schlüsse und treffen Sie Vorkehrungen, dass Sie Zeithonorare auch tatsächlich abrechnen können.