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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    LAG Niedersachsen: Betrieb muss Mitarbeiterin mehr als 3.300 Überstunden zahlen ‒ weil er kein Zeiterfassungssystem hat

    | Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Sie auch verpflichtet, ein System zur Erfassung der von Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst. Tun Sie das nicht oder nicht gut genug, haben Sie in einem Überstundenprozess schlechte Karten. Das lehrt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen. |

     

    Im konkreten Fall ging es um die Lageristin in einer Kfz-Werkstatt, die dort vom 01.04.2012 bis 31.08.2023 beschäftigt war. Vertraglich war eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden vereinbart. Die Lageristin kündigte zum 31.08.2023. Anschließend wollte sie eine Überstundenvergütung geltend machen. Sie behauptete, deutlich mehr als die 24 Stunden gearbeitet zu haben, nämlich montags bis freitags jeweils von 08:00 bis 18:00 Uhr abzüglich einer Stunde Pause und samstags nach Vereinbarung. Die so aufgelaufenen Überstunden von 3.384,15 Stunden wollte sie ausgezahlt bekommen. Die Werkstatt lehnte dies ab. Es ging vor Gericht.

     

    Das LAG gab der Lageristin recht. Sie hätte schlüssig dargelegt, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet hätte und dass geleistete Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst oder ihm zuzurechnen seien. Dem sei die Werkstatt nicht substantiiert entgegengetreten. Dass die Werkstatt tatsächlich keine Arbeitszeitaufzeichnungen gefertigt habe, müsse sie sich im Rahmen ihrer substantiierten Erwiderungslast entgegenhalten lassen. Die Werkstatt sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG nämlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2024, Az. 4 SLa 52/24, Abruf-Nr. 246119).