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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Architekt und Inhaber einer Bau-GmbH muss Vorsteuer aufteilen

    | Ein Architekt, der mit seinem Planungsbüro einerseits steuerpflichtige Umsätze und als Alleingeschäftsführer einer Wohnbau GmbH andererseits steuerfreie Umsätze erzielt, kann die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug aus den Kosten für Büro, Büroeinrichtung und Kfz schätzen. Ein sachgerechter Schätzungs- und Aufteilungsmaßstab sind dabei die Umsätze, die im steuerpflichtigen und -freien Bereich erzielt worden sind. Das hat das Finanzgericht München entschieden. |

     

    • Beispiel

    Ein Architekt erzielt als Inhaber einer Wohnbau-GmbH steuerfreie Umsätze in Höhe von 600.000 Euro pro Jahr. Zusätzlich erwirtschaftet er mit seinem Planungsbüro steuerpflichtige Umsätze von 400.000 Euro. Seine Büroeinrichtung und seinen Betriebs-Pkw verwendet er sowohl für die steuerfreien als auch für die steuerpflichtigen Umsätze. Lösung: Die auf die Büroeinrichtung und den Pkw entfallenden Vorsteuerbeträge kann er zu 40 Prozent abziehen. Der volle Vorsteuerabzug ist dagegen nicht möglich (FG München, Beschluss vom 6.9.2011, Az. 14 V 2031/11; Abruf-Nr. 122085).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 2 | ID 34521240