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  • · Fachbeitrag · Unternehmensführung

    Wie berechnet sich Ihr Verdienstausfall nach einem Unfall?

    | Der unfallbedingte Verdienstausfall eines Architekten oder Ingenieurs berechnet sich nicht nach dem durchschnittlichen Verdienst in der betreffenden Berufsgruppe in Deutschland. Maßgeblich ist nach Auffassung des LG Hannover vielmehr der konkrete Verdienstausfall in dem Büro des verletzten Architekten oder Ingenieurs. |

     

    Hintergrund | Wird ein Selbstständiger in einen fremdverursachten Unfall verwickelt und kann er wegen gesundheitlicher Schäden längere Zeit nicht arbeiten, muss ihm die Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners für den Verdienstausfall Schadenersatz zahlen. Nach Auffassung des LG Hannover bestimmt sich dieser bei etablierten Architekten oder Ingenieuren nach dem konkreten (und nicht einem fiktiven) Verdienstausfall (LG Hannover, Urteil vom 28.8.2012, Az. 14 O 341/06; Abruf-Nr. 122907). Bemessungsgrundlage sind die Betriebsergebnisse der letzten Jahre vor dem schädigenden Ereignis (BGH, Urteil vom 6.2.2001, Az. VI ZR 339/99); konkret der Bruttogewinn, also der Gewinn vor Abzug der Steuern (OLG München, Urteil vom 29.10.2010, Az. 10 U 3255/10).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei selbstständigen Architekten oder Ingenieuren, die am Anfang ihrer beruflichen Karriere stehen, kann auf Betriebsergebnisse nicht zurückgegriffen werden. Hier muss der Verdienstausfall geschätzt werden. Determinanten der Schätzung (Prognose) sind dabei die zuletzt erzielten Einkünfte des Planers, das Leistungsspektrum (Marktnische?), die Auftragslage, die Struktur der Auftraggeber (nur ein Hauptauftraggeber?) und die Baukonjunktur (OLG München, Urteil vom 20.1.2010, Az. 20 U 3013/09; Abruf-Nr. 122955).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 3 | ID 35689230