· Fachbeitrag · Bauüberwachung
Mängelrügen müssen eigenhändige Unterschrift tragen: E-Mail kann formunwirksam sein
| Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel keine verjährungsverlängernde Wirkung. Eine Ausnahme gilt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main sollte alle Büros, die im Bereich der Bauüberwachung und Objektbetreuung tätig sind, hellhörig machen. Es droht die Haftung, wenn ein Gericht feststellt, dass eine solche Mängelrüge per E-Mail mit Fristsetzungen unwirksam und die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers bei nachgereichter - formgerechter - Mängelrüge schon verjährt war. |
Hemmt Mängelrüge ohne elektronische Signatur die Verjährung?
Im konkreten Fall hatte die Bauüberwachung eine Mängelrüge per E-Mail an einen Kälteanlagenbauer verschickt - ohne eigenhändige Unterschrift. Der Anlagenbauer reagierte nicht. Später schickte der Auftraggeber eine schriftliche - von ihm eigenhändig unterzeichnete - Mängelrüge. Zu dem Zeitpunkt war die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen und der Kälteanlagenbauer berief sich auf Verjährung. Begründung: Die per E-Mail eingereichte Mängelanzeige sei formunwirksam gewesen.
LG Frankfurt legt Finger in die Wunde
Das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 8.1.2015, Az. 2-20 O 229/13; Abruf-Nr. 143881) gab ihm Recht. Es wies die Schadenersatzforderung des Auftraggebers (Austausch von Teilen der Kältemaschine) in Höhe von 43.000 Euro ab. Das LG stellte klar, dass
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