· Fachbeitrag · Bauüberwachung
Mängelrügen müssen eigenhändige Unterschrift tragen: E-Mail kann formunwirksam sein
| Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden. Das hat das OLG Jena klargestellt. |
Mängelrüge ohne elektronische Signatur hemmt Verjährung nicht
Vier Aussagen des OLG Jena sind von praktischer Bedeutung (OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015, Az. 1 U 201/15, Abruf-Nr. 146297):
- Eine verjährungsverlängernde Wirkung entfaltet nur eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B).
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