Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum 31.12.07 abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substanziell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist (BFH 15.11.23, X R 3/21).
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärztinnen und Ärzte gezahlt werden, haben die zuständigen ...
Kennen Sie schon unser neues Format, den BFH-Talk „In letzter Instanz“? Woche für Woche fasst unsere Redakteurin Sina Wetzel darin die wichtigsten Leitsatzentscheidungen des BFH für Sie zusammen – kurz, knapp ...
Das BVerfG (28.11.23, 2 BvL 8/13) hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit danach beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden Der Gesetzgeber hat rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.00 eine Neuregelung zu treffen. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Über die Frage, wie bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters aus dem Sonder-BV in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, der ...
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Bezieht ein Freiberufler mit steuerpflichtigen Umsätzen Leistungen für Betriebsveranstaltungen, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ein vorrangiges unternehmerisches Interesse an der Veranstaltung besteht oder wenn sich diese lediglich als Aufmerksamkeit darstellt. Eine Aufmerksamkeit liegt vor, wenn die Kosten einer Feier nicht höher sind als 110 EUR pro Teilnehmer. Der Betrag von 110 EUR ist für umsatzsteuerliche Zwecke als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. Es besteht also nur ...