· Nachricht · Anhängige Verfahren
Anhängige Verfahren des BFH aus dem Januar 2015
| Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben, darunter u.a.eines zur erweiterten Honorarverteilung und eines zur Behandlung des wirtschaftlichen Vorteils einer Kassenzulassung. |
- Kassenzulassung: Stellt der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung ein selbstständiges immaterielles abnutzbares Wirtschaftsgut dar? Ist die gewöhnliche Nutzungsdauer im Hinblick auf die ab dem 1.10.08 geltende Fassung des § 95 Abs. 7 S. 3 SGB V (Wegfall der Altersgrenze) im Voraus annähernd fest bestimmt oder bestimmbar? (FG Nürnberg 23.9.14, 1 K 1894/12, Rev. BFH VIII R 56/14)
- Ingenieurähnliche Tätigkeit: Üben die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Gesellschafter einer GbR, von denen drei eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich und ein Gesellschafter überhaupt keine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang absolviert haben, eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus und ist eine eigenverantwortliche Durchführung der Aufträge der GbR im Rahmen der Einschaltung von Subunternehmern gegeben? Liegt ein Verfahrensfehler vor, indem weder der Prozessvertreter noch die Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung befragt wurden? (FG Köln 25.9.13, 12 K 5606/03 EFG 2014, 1575, Rev. BFH III R 39/14)
- Honorar als nachträgliche Einkünfte: Gehören im Streitjahr 2006 zugeflossene Bezüge eines Kassenzahnarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung zu den nachträglichen Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 24 Nr. 2 EStG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder zu den - nur mit dem Besteuerungsanteil steuerbaren - sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG? (vorgehend: Schleswig-Holsteinisches FG 28.2.14, 5 K 183/11 EFG 2014, 1191, Rev. BFH III R 40/14)
- Wissenschaftliche Anerkennung: Handelt es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems, so dass die entsprechenden Aufwendungen ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind? (FG Schleswig-Holstein 1.10.14, 2 K 272/12, Rev. BFH VI R 68/14)
Quelle: ID 43167110