· Fachbeitrag · Begünstigte Praxisveräußerung
Wie lang ist die „Schamfrist“ für eine Weiterarbeit des Veräußerers?
| Der Gewinn aus der Veräußerung einer Steuerberater-Einzelpraxis ist nicht gemäß § 18 Abs. 3 , § 16 , § 34 EStG tarifbegünstigt, sondern unterliegt als laufender Gewinn der Regelbesteuerung, wenn trotz Übertragung der wesentlichen Grundlagen der Steuerberaterpraxis, insbesondere des gesamten Mandantenstamms, die Übertragung - wie die weitere Entwicklung im Nachhinein zeigt - nicht endgültig ist ( FG Köln 3.12.14, 13 K 2231/12 ; Rev. BFH VIII R 2/15 ). |
Voraussetzung für eine einkommensteuerlich begünstigte Veräußerung ist, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen entgeltlich übertragen werden und die Tätigkeit für eine gewisse Dauer eingestellt wird. Denn eine bloße Unterbrechung ist nicht begünstigt. Im Fall des FG Köln lagen allerdings Umstände vor, die auf eine bloße Unterbrechung hindeuteten. 22 Monate nach der Veräußerung wurde der Steuerberater erneut in einer Einzelpraxis in derselben Stadt mit fast denselben Mandanten und fast demselben Personal tätig. Allerdings wohl nicht ganz freiwillig, denn der Praxiserwerber konnte den Kaufpreis nicht zahlen. Es stellt sich die Frage, ob der BFH diesem Umstand Bedeutung beimessen wird.
Die Finanzverwaltung geht von einer dreijährigen Mindestfrist aus (OFD Koblenz 15.12.06, S 2249 A - St 31 1). Sie stammt aus einer älteren Entscheidung des BFH (10.6.99, IV R 11/99) und korrespondiert mit dem Verflüchtigungszeitraum des Praxiswerts. Allerdings sind auch andere Faktoren zu berücksichtigen, wie z.B. die räumliche Entfernung zur veräußerten Praxis, ob die neue Tätigkeit mit der aufgegebenen vergleichbar ist sowie Art und Struktur der Kunden/Mandanten.