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    Anforderungen an eine Trauerrede als künstlerische Darbietung

    | Am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden sind regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des UStG zu qualifizieren. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe wird nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht (FG Schleswig-Holstein 17.5.22, 4 K 153/20, Rev. BFH V R 11/22 ). |

     

    Für die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Leistungserbringers, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung bzw. die Perspektive des Verbrauchers an. Handelt es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk, das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt wird, dann tritt eine mögliche künstlerische Ausschmückung der Rede und/oder ein subjektiv als Kunst empfundenes Tätigwerden hinter dem Gebrauchswert des Werks zurück.

     

    Gewerbliche Tätigkeit laut FG Schleswig Holstein

    Zwar hatte der BFH (3.12.15, V R 61/14) entschieden, dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner ausübender Künstler ist, wenn seine Leistungen eine „schöpferische Gestaltungshöhe“ erreichen. Demgegenüber spricht gegen die Einordnung einer Redetätigkeit als Kunst, wenn sie sich im Wesentlichen auf „eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes“ beschränke. Das FG Schleswig-Holstein hatte in Auseinandersetzung mit dem verfassungs- und steuerrechtlichen Kunstbegriff versucht, die vom BFH vorgegebenen Abgrenzungskriterien näher zu operationalisieren und den verbleibenden Wertungsspielraum anhand objektivierbarer Kriterien auszufüllen. Es hat deshalb bei der Würdigung der Reden ergänzend auf die Verkehrsanschauung und die Verbraucherperspektive abgestellt. Aufgrund der funktionalen Einbindung der Reden in vom Brauchtum geprägte Trauerfeiern und mit Blick auf den üblichen Erwartungshorizont der Auftraggeber gelangte das FG zu der Überzeugung, dass die Leistungen des Klägers trotz hohen sprachlichen Niveaus nicht als künstlerische Darbietung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren sind.

     

    Umsatzsteuerpflichtig laut FG Baden-Württemberg

    Es liegt damit auf einer Linie mit dem FG Baden-Württemberg (24.11.21, 14 K 982/20). Das FG Baden-Württemberg hat ausgeführt, dass das tradierte Bild dieser Tätigkeiten [gemeint ist die Trauerede] und die Erwartungshaltung der Zuhörer „die Möglichkeiten einer eigenschöpferischen Leistung“ limitieren. Eine Trauerrede sei deshalb im Regelfall nicht als Darbietung eines ausübenden Künstlers i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zu qualifizieren.

     

    Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit laut BSG

    Nach Ansicht des BSG (23.3.06, B 3 KR 9/05 R, BSGE 96, 141) hat sich das Berufsbild des Trauerredners/der Trauerrednerin (vgl. dazu www.infobub.arbeitsagentur.de/berufe - Stichwort „Trauerredner/in) aus einem Teilbereich des Tätigkeitsbilds des Pfarrers entwickelt, der üblicherweise das Begräbnis konfessionsgebundener Personen gestaltet und dabei nach allgemeinem Verständnis nicht Kunst schafft, sondern Elemente des Brauchtums, der Seelsorge und des Gottesdienstes miteinander verbindet. Die Trauerredner/innen haben diese Aufgabe für nicht religiös gebundene Menschen übernommen, ohne aber an dem grundsätzlich rituellen Charakter der Zeremonie Wesentliches zu ändern. Bei beiden Berufsgruppen steht der Wortbeitrag bei einem Begräbnis im Vordergrund, sie sind deshalb nicht als Künstler anzusehen.

    Quelle: ID 48633854

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