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  • · Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer

    Kostenabzug als Rentner oder Pensionär?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Rentner und Pensionäre erhalten ihre Rente und Versorgungsbezüge, ohne dass dafür Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung notwendig sind. Für die Erzielung der Ruhestandsbezüge sind keine aktiven Tätigkeiten erforderlich, die im Arbeitszimmer verrichtet werden müssten. Sie können im Ruhestand nicht durch eine Tätigkeit Einfluss darauf nehmen, ob und in welcher Höhe ihnen die Altersbezüge gezahlt werden. Und deshalb können sie auch keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen (BFH 5.11.93, VI R 24/93). Was aber gilt, wenn ein Ruheständler nebenher beispielsweise noch freiberuflich tätig ist und dafür das Arbeitszimmer benötigt und auch nutzt? |

    1. Problemstellung

    Viele Rentner und Pensionäre nutzen ein Arbeitszimmer, um neben ihrer Rente oder Pension steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit zu erzielen, z. B. für eine Tätigkeit als Gutachter, Schriftsteller, Autor, Dozent, Berater. In diesem Fall könnte das Arbeitszimmer als „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ in Betracht kommen. Stellt man allein auf die Einkünfte ab, käme man zu dem Ergebnis, dass nicht die „gesamte betriebliche und berufliche Betätigung“ im Arbeitszimmer ausgeübt wird, denn schließlich entfällt ein mehr oder weniger hoher Anteil der Einkünfte auf die Rente oder Pension. Doch erfreulicherweise kommt es nicht auf die Einkünfteverteilung an, sondern allein auf die Verteilung der „aktiven“ Tätigkeiten. Und das ermöglicht durchaus den Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ‒ eben wenn dieses den Mittelpunkt aller aktiven Tätigkeiten darstellt.

    2. Mittelpunkt oder kein Mittelpunkt?

    Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu; das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus (BMF 15.8.23, IV C 6 ‒ S 2145/19/10006 :027, BStBl 23 I, 1551). Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird (BFH 23.5.06, VI R 21/03, BStBl II 06, 600). Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Dazu einige Beispiele:

     

    • Beispiele
    • Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (BFH 13.11.02, VI R 28/02, BStBl II 04 S. 59).

     

    • Bei einem Architekten, der neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut ist, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. Das häusliche Arbeitszimmer bildet in diesem Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (BFH 26.6.03, IV R 9/03, BStBl II 04 S. 50).

     

    • Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (BFH 26.2.03, VI R 125/01, BStBl II 04 S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Auch bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (BFH 27.10.11, VI R 71/10, BStBl II 12 S. 234).

     

    • Zum Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines pensionierten Beamten, der im Ruhestand Vorträge hielt und sich darauf in seinem Arbeitszimmer vorbereitet hat, hat der BFH wie folgt entschieden: Der Mittelpunkt von Vortrags- und Lehrtätigkeiten liegt an den jeweiligen Veranstaltungsorten und nicht in den jeweiligen häuslichen Arbeitszimmern der Vortragenden oder Lehrenden, selbst wenn dort ein erheblicher Teil der Vorbereitungsarbeiten zu leisten ist. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige anlässlich von Seminaren im Wesentlichen organisatorische und moderierende Funktionen ausübt. Das Verhältnis der Einnahmen aus den unterschiedlichen Tätigkeiten ist zulässiges Indiz für die Bestimmung der Haupttätigkeit und damit des Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit (BFH 9.8.11, VIII R 5/09).
     

    Beachten Sie | Auch wenn der Anschein zunächst gegen den Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer spricht, besteht dennoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die individuellen Vorstellungen (BFH 13.10.03, VI R 27/02, BStBl II 04 S. 771; BFH 16.12.04, IV R 19/03, BStBl II 05 S. 212).

     

    PRAXISTIPP | Falls der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt, aber dennoch von zuhause aus gearbeitet wird, etwa zur Vorbereitung eines Vortrags, kann immerhin die Tagespauschale von 6 EUR (max. für 210 Tage) abgesetzt werden. Es kommt hier übrigens nicht darauf an, ob ein abgeschlossenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Zur Not reicht der Küchentisch. Und im Fall von Rentnern und Pensionären, die noch von zuhause aus arbeiten, spielt es für die Gewährung der Tagespauschale prinzipiell auch keine Rolle, ob sie an dem jeweiligen Tag ihrer Tätigkeit in der Wohnung zeitlich überwiegend nachgekommen sind.

     

    3. Auf welche Einkünfte kommt es an?

    Bei der Beurteilung des Mittelpunktes sind nur tatsächliche aktuelle Betätigungen einzubeziehen. Erfasst werden nur solche Einkünfte, die grundsätzlich ein Tätigwerden im jeweiligen Jahr erfordern. Dabei ist es unschädlich, wenn im Einzelfall eine konkrete Tätigkeit im betreffenden Jahr nicht erforderlich gewesen ist (BFH 11.11.14, VIII R 3/12).

     

    Einbezogen werden auch vermögensverwaltende Tätigkeiten, bei denen die „Nutzenziehung“ im Vordergrund steht. Dies betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie gegebenenfalls sonstige Einkünfte. Solche Einkünfte erfordern grundsätzlich ein kontinuierliches, aktuelles Tätigwerden in Form der Vermögensverwaltung (BFH 27.3.09, VIII B 184/08).

     

    Nicht einbezogen werden hingegen Einkünfte aus früheren Dienstleistungen, die nach Erreichen der Altersgrenze gezahlt werden. Nicht erfasst werden also Renten, Betriebsrenten und Beamtenpensionen. „Denn diese Einkünfte werden nicht durch eine aktive Tätigkeit erzielt und sind auch nicht Ausfluss der Nutzenziehung aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit“.

     

    Ein Pensionär übte in seinem Arbeitszimmer eine selbstständige Tätigkeit als Gutachter aus. Da dies seine Haupttätigkeit war und der Bezug der Pension außer Betracht blieb, war das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt“ der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung. Somit waren die Arbeitszimmerkosten unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar. Geringfügige Einkünfte aus Vermietung blieben (laut Vorinstanz) bei der Gesamtbetrachtung hier übrigens außen vor, weil die Tätigkeit als Vermieter wegen ihrer Geringfügigkeit hinter die Gutachtertätigkeit zurücktrat.

     

    Auch zur aktuellen Rechtslage führt das BMF aus: Bei der Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern. Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung daher außen vor. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen (BMF 15.8.23, IV C 6 ‒ S 2145/19/10006 :027, BStBl 23 I S. 1551).

    4. Muss das Arbeitszimmer notwendig sein?

    Früher wurde die Anerkennung eines Arbeitszimmers oft mit dem Argument abgelehnt, dass es für die Tätigkeit, etwa für eine Verwaltungstätigkeit, nicht „erforderlich“ oder „notwendig“ sei. Das betraf beispielsweise die Verwaltung von Mietwohnungen. Aufgrund eines BFH-Urteils aus dem Jahre 2017 gilt allerdings: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung (BFH 8.3.17, IX R 52/14).

     

    Bei geringer Nutzung des Arbeitszimmers für eine Verwaltungstätigkeit (z. B. zur Verwaltung von einigen Mietwohnungen oder von Kapitalvermögen) hat der BFH folgende Regeln vorgegeben (BFH 8.3.17, IX R 52/14):

     

    • Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang das Arbeitszimmer zur Erzielung von Einkünften genutzt wird und ob eine schädliche private (Mit-)Nutzung vorliegt.

     

    • Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen genutzt und sind die privaten Tätigkeiten (z. B. Verwaltung des Eigenheims, Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) im Verhältnis zur steuerrelevanten Nutzung des Arbeitszimmers als untergeordnet einzustufen, ist das Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen.

     

    • Entfällt jedoch ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf private Tätigkeiten, wird das Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt (gemäß BFH 27.7.15, GrS 1/14).

     

    Als erforderlich betrachtet der BFH ein Arbeitszimmer, in dem 20 Eigentumswohnungen bzw. Mehrfamilienhäuser verwaltet werden. Im Einzelnen bestanden über 50 Rechtsverhältnisse betreffend die Vermietung von Immobilienobjekten (BFH 20.6.12, IX R 56/10).

     

    Ein Rentner mit einer Altersrente und Kapitaleinkünften verwaltet im häuslichen Arbeitszimmer zwei Mietobjekte mit neun Wohnungen und fünf Garagen, die an andere Personen als die Mieter der Wohneinheiten vermietet sind. Hier stellt das Arbeitszimmer nicht den „Mittelpunkt“ dar, sodass ‒ nach der damaligen Rechtslage ‒ nur der Werbungskostenabzug bis 1.250 EUR in Betracht kam, sofern der Raum nur für Vermietungszwecke genutzt würde. Da aber der Raum außerdem zu 40 % für private Zwecke mitgenutzt wurde, hat der BFH die Arbeitszimmerkosten insgesamt nicht ‒ auch nicht zu 60 % ‒ als Werbungskosten anerkannt.

     

    Beachten Sie | Das FA darf also die Notwendigkeit oder die Erforderlichkeit grundsätzlich nicht infrage stellen. Rentner, die ihr Arbeitszimmer vielleicht an 50 Tagen im Jahr für eine freiberufliche Tätigkeit nutzen und ansonsten wird es überhaupt nicht genutzt, können im Prinzip alle Kosten dafür gelten machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Nun kommt das große Aber: Bei eher geringen Einnahmen wird das FA zwar nicht die Erforderlichkeit in Zweifel ziehen, aber das Argument vorbringen, dass das Arbeitszimmer im erheblichen Umfang privat mitgenutzt worden ist. Und dieses Argument muss dann entkräftet werden. Bei einem großen Haus wird das wohl möglich sein. Wenn indes „nur“ eine dreieinhalb Zimmer große Mietwohnung genutzt wird, könnte diese Entkräftung schwierig werden.

     

    FAZIT | Rentner und Pensionäre können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet. Für die Beurteilung des Mittelpunktes kommt es nur auf die aktive Tätigkeit an und nicht auf die Ruhestandsgehälter. Damit werden viele Rentner und Pensionäre, die beispielsweise als Gutachter oder Schriftsteller tätig sind, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unbegrenzt abziehen können. Alternativ können sie die Jahrespauschale von 1.260 EUR geltend machen. Lehrer und Dozenten werden den Mittelpunkt allerdings eher nicht im häuslichen Arbeitszimmer haben, sondern am Unterrichtsort, sodass für sie allenfalls die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR infrage kommt.

     

    5. Abschließende Hinweise

    Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln, d. h., die direkt dem Arbeitszimmer zuordnungsfähigen Aufwendungen, etwa für dessen Ausstattung oder Renovierung, sind voll abziehbar. Und die Kosten, die auf das gesamte Haus entfallen, sind mit dem Anteil abzugsfähig, der auf das Arbeitszimmer entfällt. In dem oben genannten BMF-Schreiben vom 15.8.23 (a. a. O.) heißt es u. a.: „Aufwendungen für die Renovierung der so genannten Allgemeinflächen (z. B. Treppenhaus) oder des Gesamtgebäudes (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage, Austausch von Fenstern und Türen, Sanierung des Daches) sind anteilig zu berücksichtigen.“ Aber: Die Höhe der ‒ anteiligen Kosten ‒ darf die Einnahmen nicht so weit übersteigen, dass das FA von einer Liebhaberei ausgeht. Wer also nur einmalig 5.000 EUR verdient, kann nicht davon ausgehen, dass er anteilige Kosten für eine Heizungserneuerung von 10.000 EUR abziehen kann. Zumindest wird das FA nachhaken.

     

    Früher wurden die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oft mit dem Argument geltend gemacht, die „Verwaltung der Photovoltaikanlage“ würde dort stattfinden. Seit dem 1.1.22 sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen aber zumeist nicht mehr abziehbar. Also aufgepasst mit diesem Argument.

     

    Bei Steuerpflichtigen, die ihr Arbeitszimmer für eine selbstständige Tätigkeit nutzen, kann dieses zu Betriebsvermögen werden. Das Arbeitszimmer im eigenen Haus gehört bei Selbstständigen zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Arbeitszimmeranteil größer als 20 % ist oder der anteilige Wert des Arbeitszimmers mehr als 20.500 EUR beträgt (§ 8 EStDV). Und wenn die Tätigkeit dann aufgegeben oder das Haus verkauft wird, wäre der auf das Arbeitszimmer entfallende Gewinn ‒ wenn es zum Betriebsvermögen gehört ‒ zu versteuern. Das kann teuer werden. Also auch hier aufgepasst.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 273 | ID 50086041