· Nachricht · Liebhaberei
Wer sein Hobby zum Nebenberuf macht, handelt nicht schon allein deswegen ohne Einkünfteerzielungsabsicht
| Dass der Kläger Freizeittaucher war, wirkte sich nur insofern auf die Wahl des Geschäftszwecks aus, als er einen Bereich gewählt hat, über den er in seiner Freizeit gewisse Kenntnisse erworben hatte. Für eine neue Handelstätigkeit ein Marktsegment zu wählen, über das Vorkenntnisse vorhanden sind, entspricht wirtschaftlich vernünftigem Denken. Der Kläger hatte im Übrigen auch keine sonstigen Vorteile durch die Handelstätigkeit. Denn durch die Rechtsform GmbH war es ihm nicht möglich, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern (FG Düsseldorf 7.7.15, 10 K 546/12 E). |
Ein Apotheker betrieb „als zweites Standbein“ ein Tauchsport-Fachgeschäft (Ein-Mann-GmbH) mit mehreren Angestellten. Die GmbH erwirtschaftete nur Verluste und wurde schon nach wenigen Jahren aufgelöst. Den Auflösungsverlust (§ 17 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 EStG) wollte das FA nicht anerkennen. Es liege ein Fall der Liebhaberei vor, denn die GmbH vertreibe Gegenstände für den Freizeitbedarf und der Apotheker tauche ja schließlich auch selbst.
Dem FG allerdings fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass wegen der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen war oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, für die Beteiligung bestimmend gewesen wären (BFH 2.5.01, VIII R 32/00, BStBl II 01, 668 m.w.N.)
Der Handel mit Gegenständen - anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts - gehört typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werden, sondern ist das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden. Dass mit Freizeitbedarf (hier: Tauchsportartikel) gehandelt wird, ändert daran grundsätzlich nichts. Um die Einkünfteerzielungsabsicht absprechen zu können, reicht es auch nicht aus, dass er in seiner Freizeit selbst taucht.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger das Tauchsportgeschäft wegen der Anwesenheitspflicht in der Apotheke nicht selbst aktiv betreiben konnte, sondern das operative Geschäft durch eingestelltes Personal hat betreiben lassen. Der Umstand, dass fremde Dritte als Arbeitnehmer beschäftigt werden, spricht in der Regel für eine ernsthafte, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit.
PRAXISHINWEIS | Steuerlich beachtliche Einkünfte liegen stets nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt. Fehlt es daran, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor. Bezogen auf § 17 EStG bedeutet dies, dass der wesentlich Beteiligte die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss. Bei einer wesentlichen Beteiligung ist für das Streben nach einem Totalgewinn als Voraussetzung der Einkünfteerzielungsabsicht dabei nicht nur ein durch Wertsteigerung sich ergebender Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen, sondern auch die laufenden Erträge aus Ausschüttungen (BFH 29.6.95, VIII R 68/93, BStBl II 95, 722). |