Zwar steht das vom Kind angestrebte Berufsziel als Steuerberater in einem sachlichen Zusammenhang mit der Absolvierung der Prüfung als Steuerfachangestellter. Zwischen dem erfolgreichen Abschluss des ersten Berufsabschnitts (mit Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter) und der möglichen Zulassung zur Steuerberaterprüfung liegt aber ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Das ist kein „enger zeitlicher Zusammenhang“ i. S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mehr (FG Saarland 15.2.17, 2 K 1290/16, BFH V R ...
Ein niedergelassener Honorararzt ist nicht einem Belegarzt vergleichbar, wenn letztlich das Krankenhaus die Gesamtverantwortung gegenüber den Patienten des niedergelassenen Honorararztes trägt. Denn in solch einem ...
Wird ein Sachkonto durch eine versehentliche Falschzuordnung offensichtlich nicht als Aufwandskonto, sondern als Bestandskonto geführt, ist eine Änderung nach § 129 AO möglich (FG Köln 30.03.17, 15 K 3280/15).
Eine Krankenschwester, die in die betriebliche Organisation eingebunden ist, die Weisungen unterliegt, mit angestellten Pflegekräften zusammenarbeitet, ein festes Stundenhonorar bekommt, keine Mitarbeiter beschäftigt, kein Kapital einsetzt und damit kein wirtschaftliches Risiko trägt, ist nicht selbstständig tätig (SG Heilbronn 1.2.17, S 10 R 3237/15).
Auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen finden die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung, wenn die Abfindung nicht ...
Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ist der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht ähnlich.
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Wurde das Unternehmen im Vorjahr gegründet und fielen Umsätze erst im darauf folgenden Jahr an, gilt die 17.500-EUR-Grenze für das Vorjahr und die 50.000-EUR-Grenze für das darauf folgende Jahr. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Vorjahr reichen Vorbereitungshandlungen; tatsächliche Umsätze sind nicht nötig (FG Thüringen 11.1.17, 3 K 758/15).