03.11.2022 · Nachricht · Lohnsteuerhaftung
Die zur Geschäftsführung einer GmbH befugte Person darf auch die sie selbst betreffende Lohnsteuer als Werbungskosten abziehen, wenn er dafür in Haftung genommen wird. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen (BFH 8.3.22, VI R 19/20).
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31.10.2022 · Nachricht · Vertragsarztrecht
Dem Erfordernis der “räumlichen Nähe“ zum Vertragsarztsitz in § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV steht nicht entgegen, dass sich die Praxisräume für Laboruntersuchungen 9 km entfernt vom Vertragsarztsitz in P befinden und ...
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27.10.2022 · Nachricht · Abfärbung
Sind bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft neben der Komplementär-GmbH auch die beiden Kommanditisten der Obergesellschaft zur Geschäftsführung befugt, verhindert dies die gewerbliche Prägung der ...
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24.10.2022 · Nachricht · Personengesellschaften
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (6.6.19, IV R 30/16, BStBl II 20, 649) ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ist danach verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 ...
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20.10.2022 · Fachbeitrag ·
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflichtige Freiberufler stehen am Jahreswechsel immer wieder vor einem Problem: Wann müssen sie die Umsatzsteuervorauszahlung zahlen, damit diese noch im laufenden bzw. erst im kommenden Jahr als ...
20.10.2022 · Fachbeitrag ·
Einkommensteuer
Der BFH (17.5.22, VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20) hatte sich kürzlich in gleich drei Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die 1 %-Regelung dem Grunde nach Anwendung findet ...
20.10.2022 · Fachbeitrag ·
Ruhestand
Bezieht ein Freiberufler zunächst eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einige Zeit später eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, liegen zwei eigenständige Renten vor, für die jeweils gesondert der Besteuerungsanteil zu ermitteln ist. Die Rente aus dem Versorgungswerk ist keine Folgerente zur gesetzlichen Rente, sodass bei dem späteren Bezug der höhere Besteuerungsanteil anzuwenden ist (FG Hamburg 12.5.22, 5 K 46/21).