Wird ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten nach § 20 UmwStG eingebracht, kann der im Einzelunternehmen gebildete IAB nicht auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden. Durch die Einbringung ändert sich – ebenso wie bei einer Veräußerung – der Rechtsträger des Betriebs infolge eines entgeltlichen Vorgangs (Sacheinlage; FG Köln 30.11.23, 7 K 522/22, BFH X R 7/24).
Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst ...
Das neu geschaffene Gesellschaftsregister gibt es seit dem 1.1.24, in das sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können. Sie führen dann zwingend den Namenszusatz eGbR nach außen.
IAB können zwar vor der Anschaffung eines Wirtschaftsguts steuermindernd geltend gemacht werden (§ 7g EStG). Die nachträgliche Steuerbefreiung der Einnahmen (wie bei den kleinen PV-Anlagen ab 2022 geschehen) führt aber zur Rückgängigmachung. Es besteht kein besonderes Aussetzungsinteresse (FG Köln 14.3.24, 7 V 10/24, Beschluss; BFH III B 24/24).
Nach dem Erwerb eines gebrauchten Gebäudes werden häufig Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Aufwendungen sind steuerlich absetzbar, wenn das Gebäude vermietet wird. In der Praxis ist dann ...
Am 28.3.24 wurde nach vielen Diskussionen zwischen Bundestag und Bundesrat das Wachstumschancengesetz verkündet. Auch wenn das Entlastungsvolumen stark reduziert und viele geplante Steuererleichterungen gestrichen ...
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Tritt ein Neugesellschafter einer GmbH & Co. KG bei und leistet zum Ausgleich stiller Reserven ein Agio in deren gesamthänderisches Rücklagenkonto, sind nach § 24 UmwStG gebildete negative Ergänzungsbilanzen der Alt-Gesellschafter nicht aufzulösen, wenn der Neu-Gesellschafter anschließend gegen eine angemessene Abfindung aus der GmbH & Co. KG ausscheidet (BFH 23.3.23, IV R 27/19, FG Niedersachsen 9.9.19, 3 K 52/17).