Die Zuordnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt nicht nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, sondern nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip i. S.d. § 11 EStG. In einem aktuellen Fall hat der BFH (16.2.22, X R 2/21) entschieden, welche Voraussetzungen bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen innerhalb der „kurzen Zeit“ um den Jahreswechsel vorliegen müssen, damit das Zufluss-Abfluss-Prinzip durchbrochen wird. PFB zeigt Ihnen, wie Sie ...
Der Formwechsel zum Buch- oder Zwischenwert ist unzulässig, falls zum Sonderbetriebsvermögen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen gehören. Das hierzu ergangene neue Schreiben des BMF (10.11.21, IV C 2 – S ...
Das BMF hat ein Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder (§ 4 Nr. 29 UStG) veröffentlicht, in dem es unter anderem zu den genauen ...
Ab dem 1.1.23 ist die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz auch für Steuerberater/innen verpflichtend. Ab diesem Datum gelten die Einrichtungs-, die Registrierungs- sowie die aktive und passive Nutzungspflicht für alle Berufsträger/innen – also auch für jene, die nicht vor Gericht tätig sind. Die Online-Workshops beSt-Practices vermitteln – last minute – alles relevante Wissen, um am 1.1.23 gut vorbereitet mit der Steuerberaterplattform und dem besonderes elektronisches ...
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG, sondern in die ...
Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a S. 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten ...
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Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben gesetzlich nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind. Daher dürfen die Finanzämter selbst kleinste Betriebe einer Anschlussprüfung unterwerfen (BFH 7.6.22, VIII B 105/21, Beschluss).