Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter Einnahmeausfälle sind nicht nach § 3 Nr. 44 EStG (Förderung der künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung) von der Einkommensteuer befreit. Künstler müssen die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen versteuern (FG Berlin-Brandenburg 25.11.22, 10 K 10005/22).
Die Grundsätze des Urteils des BFH (3.7.14, V R 1/14) sind insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende ...
Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private ...
Einem Schreiben während der laufenden Betriebsprüfung zur Vorbereitung des Prüfungsberichts kommt kein Regelungscharakter i. S. d. § 118 S. 1 AO zu. Es handelt sich daher nicht um einen Verwaltungsakt (FG Münster 14.9.22; 13 K 3154/21 AO).
Das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 3a SGB V) setzt Zulassungsbeschränkungen voraus. Werden diese unter Auflagen nach § 26 Abs. 1 BedarfsplRL durch den Landesausschuss aufgehoben, bestehen in einem ...
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1.1.23 die Anerkennungsvoraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer vereinfacht und gleichzeitig die bislang befristet geltende Homeoffice-Pauschale dauerhaft in das Gesetz ...
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