05.06.2019 · Nachricht ·
Digitalisierung
Am 15.05.2019 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn einen Entwurf für das sog. Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) zur Ressortabstimmung vorgelegt. Durch das DVG sollen z. B. digitale Gesundheitsanwendungen und mehr Leistungserbringer (z. B. in der Pflege) an die Telematik-Infrastruktur angebunden werden. Physiotherapeuten sollen sich freiwillig mit ihrer Praxis in die Telematik-Infrastruktur einbinden können (und z. B. Zugriff auf die elektronische Patientenakte erhalten), sie sind nicht dazu verpflichtet.
03.06.2019 · Fachbeitrag ·
Berufsrecht
Das seit 11.05.2019 geltende Terminservice- und Versorgungsgesetz
(TSVG; PP 05/2019, Seite 3) sieht u. a. Änderungen beim Zulassungsverfahren für Praxen vor. Dennoch sieht der Bundesverband selbstständiger ...
03.06.2019 · Fachbeitrag ·
Datenschutz
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat alle Arbeitgeber in der EU verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten durch ein objektives, verlässliches und zugängliches System zu erfassen (EuGH, Urteil vom ...
29.05.2019 · Fachbeitrag ·
Wettbewerbsrecht
Wer gegen irreführende Wirksamkeitsaussagen in der Heilmittelwerbung vorgehen will (z. B. als Mitbewerber), kann eine Unterlassungsverfügung beantragen. Ein solcher Antrag ist erfolgreich, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Wirksamkeitsaussagen wissenschaftlich umstritten sind und sich der Werbende dazu nicht geäußert hat (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.12.2018, Az. 6 W 97/18).
29.05.2019 · Nachricht ·
Wettbewerbsrecht
Wenn ein Therapiezentrum für Osteopathie die Bezeichnung „DR-M. XY Therapiezentrum“ und das Kürzel „DR. M.“ im Logo führt, so ist dies irreführende Werbung. Eine entsprechende Firmierung setzt voraus, dass ...
28.05.2019 · Fachbeitrag ·
Leserforum
Frage: „Zu Ihrem Artikel über Zuzahlungen (PP 03/2013, Seite 18) hätte ich eine Frage: Darf man für eine nicht geleistete Zuzahlung, die gemahnt wird, eine Mahngebühr verlangen?“
28.05.2019 · Nachricht ·
Mietrecht
Werden Umbaumaßnahmen in einem Gebäude durchgeführt, die mit erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, kann dies das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (z. B. Räumlichkeiten einer Physiotherapiepraxis) verletzen. Solch eine widerrechtliche Störung kann zugleich den Besitz an der Mietsache stören.