15.09.2015 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Wer seinen Vorgesetzten grob beleidigt, muss mit einer Kündigung rechnen. Ob sie allerdings auch wirksam ist, steht auf einem anderen Blatt. Ein Oberarzt, der seinen Chefarzt als „autistisches krankes Arschl (…)“ betitelt hatte, behielt seinen Job. Denn er durfte darauf vertrauen, dass die Dame, der gegenüber die Äußerung fiel, sie nicht an den Beleidigten weiterreichen würde (Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.1.2015, Az. 3 Sa 571/14).
26.08.2015 · Fachbeitrag ·
Rechtsprechung
Die Wiedergabe von Radiomusik in der Praxis zieht für Therapeuten, Zahnärzte und Ärzte grundsätzlich keine Pflicht zur Zahlung einer Vergütung an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische ...
25.08.2015 · Fachbeitrag ·
Abrechnung
Patienten und Therapeuten sind sich in vielen Fällen einig, dass die verordnete Therapiezeit pro Behandlungstermin zu kurz bemessen ist. Vor diesem Hintergrund fragen nicht nur die Patienten nach einer Verlängerung ...
25.08.2015 · Fachbeitrag ·
Marketing
Viele Physiotherapeuten bieten Magnetfeld- und/oder Lasertherapien an und werben auch damit. Mit Aussagen zu den Wirkungen derartiger Therapien sollten Sie aber vorsichtig sein, wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 13. Mai 2014 zeigt (Az. 25 O 124/14).
24.07.2015 · Fachbeitrag ·
Urheberrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstellt (Urteil vom 18.6.2015, Az.
24.07.2015 · Fachbeitrag ·
Osteopathie
Mit ärztlicher Verordnung dürfen Physiotherapeuten osteopathische Heilbehandlungen abgeben, wenn sie über eine entsprechende Zusatzausbildung verfügen. Ohne ärztliche Verordnung dürfen Physiotherapeuten ...
24.07.2015 · Fachbeitrag ·
Schuldrecht
Leider kommt es immer wieder vor, dass Rechnungen nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. Aber egal, ob der Patient nicht zahlen kann oder nicht will. Für Sie gilt: Sie haben einen Anspruch auf Zahlung der Rechnung, denn Sie haben die im Behandlungsvertrag vereinbarte Leistung erbracht. Ihren Anspruch sollten Sie geltend machen – notfalls auch vor Gericht.