Ab jetzt gemeinsam: PPZ und ZP Zahnarztpraxis professionell
Seit Januar 2021 lesen Sie alles Wichtige zu Praxisführung, Teammanagement, Kommunikation, Recht, Digitalisierung uvm. in der neu gestalteten ZP Zahnarztpraxis professionell (iww.de/zp).
Denn nach 15 Jahren haben wir uns entschieden, alle Informationen zum Praxismanagement in einem Informationsdienst zu bündeln.
Für Sie als PPZ-Leser ändert sich dadurch (fast) nichts. Sie erhalten weiterhin jeden Monat wertvolle Informationen für Ihre Praxis bequem in einem Informationsdienst zusammengefasst ‒ für mehr Erfolg und Zufriedenheit im Beruf.
Ist ein Vorbereitungsassistent zeitlich und organisatorisch in den Betrieb einer Zahnarztpraxis eingebunden, ist er Arbeitnehmer und kein freier Mitarbeiter. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Beschluss vom 11. August 2014 (Az. 6 Ta 192/14, Abruf-Nr. 142645 ) entschieden.
Frage: „Beim Zahn 23 ist das Primärteleskop verloren gegangen. Wir haben vier parapulpäre Stifte mit Aufbau gesetzt und so gearbeitet, dass es als Teleskop genutzt werden kann! Was kann man abrechnen?“
Seit Dezember 2014 bietet PPZ – gemeinsam mit seinem Schwester-Informationsdienst „PPA Praxisteam professionell für die Arztpraxis“ – eine Online-Jobbörse an. Das kostenlose Angebot der Praxisteam-Jobbörse richtet sich nicht nur an ZFA und MFA, die eine Stelle suchen, sondern vor allem auch an Zahn- und Arztpraxen, die ihr Team mit qualifiziertem Personal verstärken wollen.
Wer sich viel mit der GOZ beschäftigen muss, kann zu Trainingszwecken eine vom IWW Institut entwickelte App nutzen. Der GOZ-Trainer verschafft den für die Abrechnung Verantwortlichen in den Zahnarztpraxen spielerisch ...
Nach wie vor ist Qualitätsmanagement (QM) ein unbeliebtes Thema in der Praxis. Die Tatsache, dass QM eine Aufgabe darstellt, die permanent den Arbeitsalltag begleitet und nie „fertig“ ist, macht es so unattraktiv.
Ist eine prothetische Versorgung mangelhaft und dem Patienten die Fortführung der Behandlung durch denselben Zahnarzt nicht zumutbar, hat die Krankenkasse einen Anspruch darauf, dass die KZV einen Regress gegen den Zahnarzt festsetzt. Die KZV ist gemäß § 21 Abs. 2 EKV-Z zur Feststellung von Schadenersatzansprüchen der Krankenkassen wegen mangelhafter prothetischer Versorgungen zuständig. So hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. L 1 KA 2/12) entschieden.