Ab jetzt gemeinsam: PPZ und ZP Zahnarztpraxis professionell
Seit Januar 2021 lesen Sie alles Wichtige zu Praxisführung, Teammanagement, Kommunikation, Recht, Digitalisierung uvm. in der neu gestalteten ZP Zahnarztpraxis professionell (iww.de/zp).
Denn nach 15 Jahren haben wir uns entschieden, alle Informationen zum Praxismanagement in einem Informationsdienst zu bündeln.
Für Sie als PPZ-Leser ändert sich dadurch (fast) nichts. Sie erhalten weiterhin jeden Monat wertvolle Informationen für Ihre Praxis bequem in einem Informationsdienst zusammengefasst ‒ für mehr Erfolg und Zufriedenheit im Beruf.
In diesem Beitrag stellen wir Ihnen wieder eine Reihe von Fragen zu den unterschiedlichen Bereichen der Zahnmedizin. Versuchen Sie – am besten gemeinsam im Team – die richtigen Antworten zu finden. Die Auflösungen mit erläuternden Hinweisen finden Sie auf der Seite 18 in dieser Ausgabe.
Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. In dieser Ausgabe geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Ihre Fragen zur Vereinbarung eines provisorischen Verschlusses und zur ...
Für eine Stuhlassistentin gibt es fast keine unangenehmere Situation als die, als Zeugin im Zivilprozess vor dem Amts- oder Landgericht für ihren Chef aussagen zu müssen. Der zu verhandelnde Fall liegt oftmals Jahre zurück. Eine konkrete Erinnerung an den Patienten besteht zunächst nicht. Erst nach Lektüre der Behandlungsdokumentation stellt sich vielleicht ein wenig Erinnerung ein. Zeigt es sich, dass die Aufklärung entweder gar nicht oder fehlerhaft dokumentiert worden ist, kann der Zahnarzt den Nachweis ...
Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, in der eine Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Eine Nebentätigkeit kann im ...
Mit der Zahnbürste lassen sich etwa 60 Prozent der Zahnflächen – nämlich die Außenflächen – reinigen. Für die restlichen 40 Prozent benötigt man andere Hilfsmittel. Da aber die Karies bei Erwachsenen in der ...
Fast hätte man es sich denken können: Ein Zahnarzt darf keine Faltenunterspritzungen und Behandlungen mit Botulinumtoxin über den „Lippenrotbereich“ hinaus vornehmen. Ausnahme: Er hat zusätzlich eine ärztliche Approbation oder verfügt über eine Erlaubnis als Heilpraktiker. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. April 2013 entschieden (Az. 13 A 121/11).