Frage | Antwort | 1.Warum werden hinterzogene Steuern verzinst? | Dem Nutznießer der Steuerhinterziehung soll der Vorteil der verspäteten Zahlung bzw. der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen wieder genommen werden (BStBl 89 II, 596 und BStBl 92 II, 163). | 2.Was fällt unter die Zinspflicht? | Hinterzogene Steuern i.S. des § 3 AO fallen unter die Zinspflicht, also auch der Solidaritätszuschlag. Bei hinterzogenen Realsteuern sind die Zinsen von der hebeberechtigten Gemeinde zu berechnen, festzusetzen und zu erheben. Wie bei der Steuerfestsetzung werden hier die Grundlagen für die Berechnung (hinterzogener Betrag, Zinslauf) vom FA in einem Messbescheid festgesetzt. Weiterhin sind zu Unrecht erlangte Geldleistungen auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind, zu verzinsen (z.B. Spar- und Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmersparzulagen, Investitionszulagen, Eigenheimzulagen und Zulagen nach § 83 EStG). Aber auch ESt-Vorauszahlungen können zu verzinsen sein, wenn aufgrund eines bewusst falschen Herabsetzungsantrages zu wenig Vorauszahlungen festgesetzt wurden (Niedersächsisches FG 18.12.06, EFG 07, 1840). | 3.Wann sind Steuern hinterzogen? | Die Zinspflicht tritt ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 AO erfüllt und die Tat vollendet ist (bei Prämien und Zulagen muss der Tatbestand der §§ 263, 264 StGB erfüllt sein). Der Versuch genügt nicht. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Auch eine wirksame Selbstanzeige, der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung oder andere Verfahrenshindernisse (z.B. Tod des Täters) ändern an der Zinspflicht nichts. Die Zinspflicht besteht weiterhin, wenn das Strafverfahren begrenzt (§§ 154, 154a StPO) oder wegen Geringfügigkeit eingestellt wird (§§ 153, 153a StPO, § 398 AO). Das FA ist an Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren nicht gebunden (BStBl 73 II, 68). Das im Strafrecht geltende Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 AO) gilt bei der Zinsberechnung nicht, d.h. wenn sich die hinterzogene Steuer aus anderen Gründen ermäßigt – etwa weil bisher Betriebsausgaben vergessen wurden –, ist der Betrag insoweit nicht zu verzinsen. Praxishinweis: In rechtlich und tatsächlich schwierigen Fällen kann ein Irrtum des Steuerschuldners nicht ausgeschlossen werden – ein Einspruch gegen den Zinsbescheid kann sich lohnen (siehe beispielsweise FG München 10.1.07, 9 K 4683/05, zu wieder angelegten Zinsen bei Bundesschatzbriefen). Bei Nichtabgabe von Steuererklärungen ist es nicht ohne Weiteres zulässig, die vom FA geschätzten Beträge als verkürzt anzusehen (BStBl 92 II, 128). Auch hier kann die Richtigkeit des Zinsbescheids angezweifelt werden. | 4.Wer schuldet die Hinterziehungszinsen? | Da dem Nutznießer der Hinterziehung der steuerliche Vorteil abgeschöpft werden soll, kann Schuldner der Hinterziehungszinsen nur der Steuerschuldner sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob er an der Tat in irgendeiner Form beteiligt war (BStBl 91 II, 822). Auch ein Steuerschuldner, der von der Hinterziehung zu seinen Gunsten nichts wusste, schuldet die Hinterziehungszinsen. Beispiel: Ein Mitarbeiter bedient sich an der Reisekostenkasse und gleicht den Verlust durch gefälschte Eingangsrechnungen aus. Obwohl der Betriebsinhaber von der Hinterziehung zu seinen Gunsten keine Kenntnis hatte, schuldet er Hinterziehungszinsen. Ist bei Ehegatten nur ein Partner Täter, schulden beide die Zinsen dennoch als Gesamtschuldner. Es ergeht ein zusammengefasster Zinsbescheid (BStBl 95 II, 484). Werden Steuern im Abzugsverfahren erhoben (meist LSt), schuldet der zum Abzug verpflichtete die Zinsen, wenn er selbst die Hinterziehung begangen hat (z.B. der Arbeitgeber). Wer vorsätzlich als Geschäftsführer Steuern zum Vorteil der von ihm vertretenen Gesellschaft hinterzieht, ist nicht Zinsschuldner, sondern die Gesellschaft selbst (BStBl 91 II, 781). Das FA ist verpflichtet, zunächst die Zinsen gegen den Schuldner festzusetzen. In der Regel kommt eine Inanspruchnahme des Haftenden erst in Betracht, wenn ein zugrifffähiges Vermögen des Schuldners nicht zu ermitteln ist (BStBl 89 II, 596). | 5.Wann beginnt die Verzinsung? | Der Zinslauf beginnt mit Vollendung der Tat. - Bei Fälligkeitssteuern (z.B. USt-Voranmeldungen) tritt die Verkürzung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit ein; bei zustimmungsbedürftigen Steueranmeldungen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Zustimmung.
- Bei Veranlagungssteuern tritt die Verkürzung bei einer falschen Erklärung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides ein; der Zinsbeginn verschiebt sich regelmäßig auf den Fälligkeitstag (§ 235 Abs. 2 S. 2 AO). Gibt der Steuerpflichtige pflichtwidrig keine Steuererklärung ab, beginnt der Zinslauf, wenn das FA die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Hat das FA zuvor geschätzt, beginnt der Zinslauf mit Fälligkeit der Abschlusszahlung des Schätzungsbescheides.
| 6.Wann endet die Verzinsung? | Sobald die hinterzogene Steuer bezahlt wurde, endet der Zinslauf. Entstehen Säumniszuschläge, wird der Steueranspruch gestundet oder ausgesetzt, werden insoweit keine Hinterziehungszinsen festgesetzt und zwar unabhängig davon, ob Säumniszuschläge oder Stundungs- bzw. Aussetzungszinsen tatsächlich bezahlt wurden. Der Zinslauf endet also spätestens mit dem Fälligkeitstag. Wurde der Steueranspruch durch das FA im Wege eines dinglichen Arrestes gesichert, verkürzt sich der Zinslauf nicht! Der Arrest ist nicht als Vorauszahlung auf die Steuer zu sehen (BFH/NV 01, 424). Praxishinweis: Es kann sich in klar gelagerten Fällen durchaus anbieten, Abschlagszahlungen auf Altjahre zu leisten, um den Zinslauf zu verkürzen. | 7.Wie viel Zinsen fallen an? | Für jeden vollen Monat des Zinslaufs fallen 0,5 % an. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet. Werden für denselben Zeitraum Zinsen nach § 233a AO festgesetzt, werden diese angerechnet. | 8.Wie läuft das Festsetzungsverfahren ab? | Die Zinsen werden mit einem Zinsbescheid festgesetzt. Wird ein Haftender in Anspruch genommen (z.B. der Täter gemäß § 71 AO), ist ein Haftungsbescheid zu erteilen. Das FA ist übrigens nicht verpflichtet, den Steuerpflichtigen im Rahmen des Besteuerungs- oder Strafverfahren auf die Zinspflicht aufmerksam zu machen (BStBl 70 II, 556). Der Zinsbescheid wird vom Veranlagungs-FA erlassen. Gegen den Zinsbescheid kann mit einem Einspruch vorgegangen werden. | 9.Was ist bei der Festsetzungsfrist zu beachten? | Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist. Allerdings läuft die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Strafverfahren bis zum Ablauf des Kalenderjahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden (BStBl 01 II, 782). Praxishinweis: Wenn nach einer Außenprüfung in der Schlussbesprechung ein strafrechtlicher Hinweis nach § 201 AO erteilt wird, werden die Steuern häufig rechtskräftig festgesetzt, bevor ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesen Fällen ist für die Hinterziehungszinsen häufig die Festsetzungsverjährung eingetreten. Dies gilt auch für Jahre, in denen wegen der strafrechtlichen Verjährung kein Strafverfahren eingeleitet werden kann. | 10.Was ist sonst noch zu beachten? | Hinterziehungszinsen sind steuerliche Nebenleistungen und teilen daher das Schicksal der hinterzogenen Steuer. Zinsen auf nicht abzugsfähige Steuern sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig. Gilt die hinterzogene Steuer als abzugsfähige Betriebsausgabe (z.B. LSt), gilt dies auch auf die Hinterziehungszinsen. | |